Inhalt (9 Abschnitte)
- Wie hoch ist der Höchstbetrag und wer bekommt welchen?
- Wie wird der Höchstbetrag verbraucht?
- Welche Versicherungen teilen sich den Rest mit der BU?
- Was gilt für Paare mit Zusammenveranlagung?
- Wie verändert sich der Spielraum im Lauf des Berufslebens?
- Welche Rechenfehler passieren häufig?
- Und die Basisrente, bAV und Selbstständige?
- Was ändert sich 2027?
- Was bedeutet das für die Entscheidung zur BU?
- Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG (Kranken-, Pflege-, Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Haftpflichtversicherung u. a.) sind zusammen bis 2.800 € je Jahr abziehbar.
- Bei Anspruch auf Beihilfe oder einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss beträgt der Höchstbetrag 1.900 €; bei Zusammenveranlagung addieren sich die Beträge (§ 10 Abs. 4 EStG).
- Die Basis-Kranken- und Pflegebeiträge werden zuerst angerechnet; übersteigen sie den Höchstbetrag, bleibt für die BU nichts (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG).
- Für 2027 haben wir keine Änderung gefunden; das ist nicht geprüft. Die Basisrente hat einen eigenen Höchstbetrag, den wir hier nicht beziffern.
Beiträge zu Kranken-, Pflege- und Berufsunfähigkeitsversicherung und weiteren Risikoversicherungen sind zusammen bis zu 2.800 € je Jahr abziehbar, bei Beihilfeanspruch oder steuerfreiem Arbeitgeberzuschuss bis 1.900 € (§ 10 Abs. 4 EStG). Die Kranken- und Pflegebeiträge werden zuerst angerechnet, deshalb bleibt für die BU vielen Angestellten kein Platz. Stand: Oktober 2026.
Wie hoch ist der Höchstbetrag und wer bekommt welchen?
Das Einkommensteuergesetz fasst in § 10 Abs. 4 zwei Gruppen von Vorsorgeaufwendungen zusammen: die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach Nr. 3 und die sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach Nr. 3a. Dazu zählen unter anderem Beiträge zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen (soweit nicht Basisrente-BU). Beide Gruppen teilen sich einen gemeinsamen Höchstbetrag: 2.800 € je Kalenderjahr. Wer Anspruch auf Erstattung oder Erbringung von Krankheitskosten ohne eigene Aufwendungen hat – etwa durch Beihilfe oder einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss –, hat nur 1.900 €. Bei Zusammenveranlagung addieren sich die Beträge.
| Status | Höchstbetrag | Begründung |
|---|---|---|
| Studierende, Freiberufler mit Selbstzahler-Versicherung | 2.800 € | keine Erstattung ohne eigene Aufwendungen |
| Angestellte mit steuerfreiem Arbeitgeberzuschuss | 1.900 € | Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen |
| Beamte mit Beihilfeanspruch | 1.900 € | Beihilfe als Erstattung von Krankheitskosten |
| Ehepaar, beide Angestellte mit Zuschuss | 3.800 € | Addition bei Zusammenveranlagung (eigene Rechnung) |
| Ehepaar, ein Partner mit, einer ohne Zuschuss | 4.700 € | 1.900 € + 2.800 €, Addition (eigene Rechnung) |
Die Statuszeilen sind unsere Einordnung nach dem Gesetzeswortlaut und keine verbindliche Auskunft. Wenn Sie mehrere Einkünfte, wechselnde Status im Jahr oder eine gemischte Versicherung haben, ist die Einzelfallprüfung ratsam. Die Summen für Paare sind Rechnungen aus der Vorschrift.
Wie wird der Höchstbetrag verbraucht?
Die Reihenfolge ist entscheidend. Zuerst werden die Beiträge nach Nr. 3 angerechnet – bei Angestellten also die Basis-Kranken- und Pflegeversicherung. Ist der Höchstbetrag damit erreicht oder überschritten, fällt der Abzug für Nr. 3a weg (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG). Ist noch Platz, werden die Beiträge nach Nr. 3a – BU, Unfall, Haftpflicht, Risikolebensversicherung – bis zum Rest berücksichtigt. Die BU konkurriert also mit den anderen Versicherungen der Kategorie um den Rest.
Daraus folgt die Rechenformel: Rest = Höchstbetrag − Basis-Kranken- und Pflegebeiträge. Ist der Rest null oder negativ, wirkt die BU steuerlich nicht – der Schutz bleibt ihr Hauptnutzen. Ist er positiv, ist der kleinere Betrag aus Rest und Summe der Nr.-3a-Beiträge abziehbar. Die folgende Tabelle zeigt den Rest für typische Beitragsstufen. Als BU-Beitrag nehmen wir die Mitte der Berufsgruppe Büro/Handel/Medien aus unserer Erhebung (83,25 € im Monat, 999 € im Jahr; Standardprofil, Netto-Zahlbeitrag, Abruf 24.10.2026).
| Basis-KV/PV pro Jahr | Rest bei 1.900 € | BU abziehbar | Rest bei 2.800 € | BU abziehbar |
|---|---|---|---|---|
| 500 € | 1.400 € | 999 € | 2.300 € | 999 € |
| 1.000 € | 900 € | 900 € | 1.800 € | 999 € |
| 1.500 € | 400 € | 400 € | 1.300 € | 999 € |
| 2.000 € | 0 € | 0 € | 800 € | 800 € |
| 2.500 € | 0 € | 0 € | 300 € | 300 € |
| 3.000 € | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
Die Tabelle zeigt, wie schmal der Grat ist: Schon ab 2.000 € Basisbeiträgen ist der niedrigere Höchstbetrag ausgeschöpft, ab 3.000 € auch der höhere. Wie viel Kranken- und Pflegeversicherung Sie tatsächlich zahlen, steht in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung. Die Grenzwerte sind Rechenbeispiele und keine Statistik: Wir haben bewusst keine durchschnittlichen Beiträge angenommen, weil sie vom Einkommen und der Kasse abhängen. Mit Ihren Zahlen rechnet der Rechner „BU-Beitrag absetzen“.
Welche Versicherungen teilen sich den Rest mit der BU?
Neben der BU zählen weitere Versicherungsbeiträge in die Gruppe Nr. 3a: Erwerbsunfähigkeits-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie bestimmte Risikoversicherungen. Sie alle konkurrieren um denselben Rest. Praktisch heißt das: Haben Sie schon eine private Haftpflicht und eine Unfallversicherung, verkleinert sich der Rest, den die BU noch nutzen kann. Das Gesetz nennt keine Reihenfolge unter den Nr.-3a-Versicherungen; es kommt nur auf die Summe an. Für die Steuer ist es deshalb unerheblich, welche Police Sie zuerst bezahlen.
Eine Modellrechnung: Rest nach Basisbeiträgen 1.300 €; Haftpflicht 80 €, Unfall 150 €, BU 999 €. Die Summe der Nr.-3a-Beiträge beträgt 1.229 €; sie passt vollständig in den Rest. Bei einem Rest von 900 € wären nur 900 € von 1.229 € abziehbar. Der Anteil der BU an der Wirkung bleibt dabei unscharf – wichtig ist die Summe. Weitere Hintergründe zur Einordnung finden Sie unter BU steuerlich absetzbar.
Was gilt für Paare mit Zusammenveranlagung?
Bei Zusammenveranlagung addieren sich die Höchstbeträge der Ehegatten (§ 10 Abs. 4 EStG). Das kann den Spielraum für die BU deutlich erhöhen, wenn ein Partner wenige Beiträge hat. Ein Modell: Partner A mit Arbeitgeberzuschuss (1.900 €) hat 2.600 € Basisbeiträge, Partner B ohne Zuschuss (2.800 €) hat 1.100 €. Der gemeinsame Höchstbetrag beträgt 4.700 €, die Basisbeiträge zusammen 3.700 €, der Rest 1.000 €. Haben beide eine BU (999 € + 626 € = 1.625 €), sind 1.000 € abziehbar; bei 30 % Grenzsteuersatz rund 300 €. Hätten sie keine Zusammenveranlagung, könnte Partner A nichts abziehen, Partner B dagegen 626 €. Ob sich die Rechnung in Ihrem Fall so darstellt, prüft ein Steuerberater anhand des Einzelfalls.
Wie verändert sich der Spielraum im Lauf des Berufslebens?
Der Rest im Höchstbetrag ist keine feste Größe. Mit steigendem Einkommen steigen in der Regel auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, und der Rest schrumpft. Ein Modellverlauf mit frei gewählten Zahlen zeigt die Richtung: Eine Angestellte mit Arbeitgeberzuschuss (Höchstbetrag 1.900 €) zahlt zu Beginn ihrer Laufbahn 1.200 € Basisbeiträge im Jahr, nach fünf Jahren 1.800 €, nach zehn Jahren 2.400 €. Ihre BU kostet unverändert 999 € im Jahr.
| Zeitpunkt | Basis-KV/PV | Rest | BU abziehbar |
|---|---|---|---|
| Berufsstart | 1.200 € | 700 € | 700 € |
| nach 5 Jahren | 1.800 € | 100 € | 100 € |
| nach 10 Jahren | 2.400 € | 0 € | 0 € |
Das Muster ist typisch: Gerade in den Jahren, in denen die BU am günstigsten abzuschließen ist, hat sie steuerlich am meisten Platz – und der Vorteil verschwindet später. Das ist kein Grund, auf den Abschluss zu warten. Unsere Erhebung zeigt: Der Beitrag mit 40 Jahren ist rund 15 bis 26 % höher als mit 30 Jahren (Faktor 1,15 bis 1,26). Wer früh abschließt, sichert sich den niedrigeren Beitrag; die Steuer folgt der Lebenslage, nicht umgekehrt.
Welche Rechenfehler passieren häufig?
- Den falschen Höchstbetrag ansetzen: 2.800 € gilt nicht, wenn ein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss oder Beihilfe vorliegt.
- Arbeitgeberanteil als eigene Beiträge zählen: Der Arbeitgeberanteil gehört nicht zu den eigenen Aufwendungen; maßgeblich sind die eigenen Basisbeiträge laut Bescheinigung.
- Die BU einzeln betrachten: Alle Nr.-3a-Versicherungen teilen sich den Rest.
- Den Grenzsteuersatz mit dem Durchschnittssteuersatz verwechseln: Die Entlastung entsteht zum Grenzsteuersatz des letzten Euros.
- Beitragsjahre mischen: Der Höchstbetrag gilt je Kalenderjahr; nicht genutzter Rest verfällt.
Und die Basisrente, bAV und Selbstständige?
Drei Fälle laufen außerhalb dieses Höchstbetrags oder folgen eigenen Regeln. Basisrente mit BU-Baustein: Der Beitrag fällt unter § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb und Abs. 3 EStG mit eigenem Höchstbetrag; er ist seit 2023 zu 100 % abziehbar, wenn der Vertrag die gesetzlichen Bedingungen erfüllt. Den Euro-Wert nennen wir nicht, weil wir ihn nicht aus einer Primärquelle belegen können. Betriebliche Altersversorgung: Arbeitgeberbeiträge können nach § 3 Nr. 63 EStG bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (2026: 8.112 € (8 % der Beitragsbemessungsgrenze)) steuerfrei sein. Selbstständige haben denselben Höchstbetrag, aber andere Besonderheiten; sie finden sie unter Höchstbetrag für Selbstständige.
Was ändert sich 2027?
Wir haben für 2027 keine Änderung der Höchstbeträge von 2.800 € und 1.900 € gefunden. Das ist eine Suche ohne Ergebnis, kein Nachweis: Gesetzgebungsverfahren laufen, und Jahressteuergesetze können Beträge ändern. Wir aktualisieren diese Seite, sobald es belastbare Quellen gibt, und vermerken die Änderung unter Aktuelles.
Was bedeutet das für die Entscheidung zur BU?
Für die Wahl der BU spielt der Höchstbetrag keine Rolle. Er ist eine Frage nach dem Wie viel Steuer, nicht nach dem Ob Schutz. Das sehen Sie auch an der Gegenrechnung: Die durchschnittliche neu bewilligte Erwerbsminderungsrente lag 2024 bei 1.041 € pro Monat, und sie setzt 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren und 5 Jahre allgemeine Wartezeit voraus. Was eine BU in Ihrem Beruf kostet, zeigt der BU-Beitrags-Schätzer; ein erster Überblick ohne Gesundheitsfragen entsteht im BU-Kosten-Check.
- Welchen Höchstbetrag habe ich – 2.800 € oder 1.900 €?
- Wie hoch sind meine Basis-Kranken- und Pflegebeiträge?
- Welche weiteren Versicherungen der Kategorie Nr. 3a zahle ich?
- Wie viel Rest bleibt und welcher Grenzsteuersatz gilt?
Diese Seite ist allgemeine Information nach dem Stand der Vorschriften vom 24.10.2026 und ersetzt keine Steuerberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an einen Steuerberater.
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Mein BU-Kosten-Kompass (PDF)Häufige Fragen
Wie hoch ist der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen?
2.800 € pro Jahr, bei Beihilfeanspruch oder steuerfreiem Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung 1.900 €. Bei Zusammenveranlagung addieren sich die Beträge (§ 10 Abs. 4 EStG, Stand 24.10.2026).
Welche Beiträge zählen in den Höchstbetrag?
Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 (Kranken- und Pflegeversicherung) und Nr. 3a (u. a. Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Haftpflichtversicherung). Die Kranken- und Pflegebeiträge werden zuerst angerechnet.
Warum bleibt für die BU oft nichts übrig?
Weil die Basis-Kranken- und Pflegebeiträge vieler Angestellter höher sind als 1.900 € oder 2.800 €. Dann entfällt ein zusätzlicher Abzug nach Nr. 3a (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG).
Gilt der Höchstbetrag für jeden Ehepartner?
Bei Zusammenveranlagung werden die Höchstbeträge addiert. Welcher Höchstbetrag für welchen Partner gilt, hängt von dessen Status ab. Ein Steuerberater klärt das im Einzelfall.
Hat die Basisrente einen anderen Höchstbetrag?
Ja. Beiträge zur Basisrente (einschließlich BU-Baustein) fallen unter § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG und haben einen eigenen Höchstbetrag. Einen Euro-Wert nennen wir mangels Primärquelle nicht.
Steigt der Höchstbetrag 2027?
Wir haben für 2027 keine Änderung der Beträge von 2.800 € und 1.900 € gefunden. Das ist kein Beweis; wir aktualisieren, sobald belastbare Quellen vorliegen.
Quellen
- § 10 EStG – Sonderausgaben (Abs. 1 Nr. 2, 3, 3a; Abs. 3, 4) – abgerufen 24.10.2026
- Eigene Erhebung: BU-Beiträge nach Berufsgruppen (Mitten) – Abruf 24.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kosten der Berufsunfähigkeitsversicherung (Beitrag nach Beruf, Alter und Rente, Netto und Brutto, Rentenhöhe, Steuer) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versicherungsmakler und kein Versicherer; Beitragswerte sind Ergebnisse unserer Erhebung in Online-Rechnern (24.10.2026) und kein Angebot. Keine Rechts- und keine Steuerberatung. Herausgeber: BU-Kosten.de. BU-Kosten.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.