Inhalt (6 Abschnitte)
- BU-Beiträge sind sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) und zusammen mit Kranken- und Pflegebeiträgen bis 2.800 € je Jahr abziehbar, bei Beihilfe oder steuerfreiem Arbeitgeberzuschuss bis 1.900 € (§ 10 Abs. 4 EStG).
- Bei Zusammenveranlagung addieren sich die Beträge.
- Übersteigen die Kranken- und Pflegebeiträge die Höchstbeträge, entfällt ein zusätzlicher Abzug der BU-Beiträge (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG).
- Für 2027 haben wir keine Änderung der Höchstbeträge gefunden; geprüft ist das nicht.
- Der Rechner ist keine Steuerberechnung: Ihr Steuerberater prüft den Einzelfall.
BU-Beiträge sind sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) und zusammen mit Kranken- und Pflegebeiträgen bis 2.800 € je Jahr abziehbar, bei Beihilfe oder steuerfreiem Arbeitgeberzuschuss bis 1.900 € (§ 10 Abs. 4 EStG). Oft sind die Höchstbeträge schon durch die Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft. Der Rechner zeigt, was für Ihren BU-Beitrag frei ist:
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Stand 25.10.2026. § 10 Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 4 EStG (Höchstbetrag 2.800 €, bei Beihilfe/Arbeitgeberzuschuss 1.900 €, Ehegatten addiert; Abs. 4 Satz 4: kein zusätzlicher Abzug, wenn die Kranken-/Pflegebeiträge nach Nr. 3 die Höchstbeträge übersteigen). Für 2027 wurde keine Änderung gefunden; nicht verifiziert. Die Aufteilung zwischen BU und weiteren Beiträgen erfolgt anteilig – eine Vereinfachung. Größenordnung, keine Steuerberechnung, keine Steuerberatung. Keine Gesundheitsdaten nötig.
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- Freier Höchstbetrag nach Kranken- und Pflegebeiträgen
- Größenordnung der Steuerwirkung
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Mein BU-Kosten-Kompass (PDF)Wie der Rechner den freien Betrag bestimmt
Das Steuerrecht kennt für Versicherungen, die nicht zur Basisversorgung zählen, einen gemeinsamen Topf: die sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Hinein gehören unter anderem Beiträge zu Haftpflicht-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherungen sowie Teile der Kranken- und Pflegebeiträge, die über die Basisabsicherung hinausgehen. Der Topf hat einen Höchstbetrag – 2.800 € je Kalenderjahr, 1.900 € bei Beihilfe oder steuerfreiem Arbeitgeberzuschuss. Bei Zusammenveranlagung addieren sich die Beträge.
Weil die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) in denselben Höchstbetrag fallen, bleibt davon oft nichts mehr übrig. Der Rechner zieht sie deshalb zuerst ab: Der Höchstbetrag minus die Kranken- und Pflegebeiträge ergibt den freien Betrag. Von diesem Betrag wirkt der Teil, der auf BU und weitere Beiträge entfällt, anteilig – daher die Angabe zu weiteren Vorsorgeaufwendungen.
Beispielrechnung: 90 € BU, 5.400 € Kranken- und Pflegebeiträge
Eine Modellrechnung zur Veranschaulichung: Ein Angestellter zahlt 90 € pro Monat für die BU, also 1.080 € im Jahr, daneben 300 € Haftpflicht und andere Beiträge. Seine Basis-Kranken- und Pflegebeiträge liegen bei 5.400 € pro Jahr. Der Höchstbetrag beträgt 2.800 €. Weil 5.400 € den Höchstbetrag übersteigen, ist nichts frei – nach § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG entfällt ein zusätzlicher Abzug. Die BU wirkt steuerlich nicht. Dieser Fall kommt bei Angestellten häufig vor.
Anders sieht es aus, wenn die Basisbeiträge niedrig sind – etwa bei geringem Einkommen. Zahlt jemand nur 1.200 € Kranken- und Pflegebeiträge pro Jahr, sind 1.600 € frei. Von 1.080 € BU und 300 € weiteren Beiträgen (zusammen 1.380 €) wirken dann die gesamten 1.380 €; bei 30 % Grenzsteuersatz wären das rund 414 € weniger Steuer, davon rund 324 € auf die BU. Das sind Größenordnungen: Ob und wie viel die Steuer tatsächlich sinkt, hängt vom Einzelfall ab.
| Basis-Kranken-/Pflegebeiträge pro Jahr | Höchstbetrag | Frei für BU und weitere |
|---|---|---|
| 1.200 € | 2.800 € | 1.600 € |
| 2.000 € | 2.800 € | 800 € |
| 2.800 € und mehr | 2.800 € | 0 € |
Wer von dem Abzug profitiert – und wer nicht
Der Abzug lohnt sich vor allem dann, wenn der Höchstbetrag nicht durch die Kranken- und Pflegebeiträge verbraucht ist. Das kann der Fall sein bei Personen mit geringem Einkommen, bei Familienversicherten oder wenn die Kranken- und Pflegebeiträge niedrig sind. Bei höheren Einkommen, bei denen die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung den Höchstbetrag übersteigen, bleibt für die BU nichts übrig. Der Rechner macht das sichtbar: Tragen Sie Ihre Beiträge aus der Lohnsteuerbescheinigung ein und lesen Sie die Kennzahl „Frei nach Kranken-/Pflegebeiträgen“. Ist sie 0 €, wirkt die BU steuerlich nicht – das ist kein Fehler des Rechners, sondern die Regel des § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG.
Bei Zusammenveranlagung addieren sich die Höchstbeträge der Ehegatten; zugleich addieren sich auch die Kranken- und Pflegebeiträge. Wählen Sie im Rechner „Zusammenveranlagung“ und tragen Sie die Beiträge beider Partner ein. Wenn nur ein Partner beihilfeberechtigt ist, kann je Person ein anderer Höchstbetrag gelten; diese Mischfälle bildet der Rechner nicht ab, hier hilft der Steuerberater.
Was zählt zu den „weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen“?
Neben der BU gehören nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG weitere Versicherungsbeiträge in den Topf, etwa zu Haftpflicht-, Unfall- und Risikolebensversicherungen sowie zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit sie über die Basisabsicherung hinausgehen. Der Rechner teilt den freien Betrag anteilig zwischen BU und diesen Beiträgen auf – eine Vereinfachung, denn das Finanzamt rechnet die Summe aller Beiträge zusammen und wendet den Höchstbetrag auf das Ganze an. Für die Frage „Wirkt meine BU?“ ist die Aufteilung zweitrangig: Entscheidend ist, ob insgesamt noch Platz im Höchstbetrag ist.
Der Steuervorteil im Verhältnis zum Beitrag
Selbst wenn der gesamte BU-Beitrag wirkt, ist die Ersparnis begrenzt: Sie entspricht höchstens dem Beitrag mal Grenzsteuersatz. Bei 90 € im Monat und 30 % Grenzsteuersatz sind das 324 € im Jahr, also etwa 27 € im Monat. Das senkt den Preis der BU, ersetzt aber nicht die Frage nach dem Bedarf. Wer wissen möchte, wie hoch die Rente sein sollte, rechnet im BU-Rentenhöhe-Rechner; was die Rente im Beitrag kostet, zeigt der BU-Beitrags-Schätzer.
Was der Rechner nicht klärt
- Steuerberatung: Er ersetzt keine Beratung. Ob Ihre Beiträge zum Höchstbetrag zählen, entscheidet im Einzelfall das Finanzamt bzw. Ihr Steuerberater.
- Basisrente mit BU-Baustein: Beiträge zu Basisrente-Verträgen mit BU-Absicherung folgen eigenen Regeln (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Den Höchstbetrag nennen wir hier nicht, weil wir ihn nur aus Ratgebern kennen; mehr unter BU und Rürup.
- Selbstständige: BU-Beiträge sind in der Regel keine Betriebsausgaben; der Experte klärt die Einordnung im Einzelfall mit Ihnen.
- Rente: Wie die ausgezahlte Rente besteuert wird, zeigt der Ertragsanteil-Rechner.
Weitere Antworten finden Sie in den Ratgebern BU steuerlich absetzbar und BU und Steuer.
Häufige Fragen
Ist die BU steuerlich absetzbar?
Ja, als sonstige Vorsorgeaufwendung. Die Beiträge zählen mit den Kranken- und Pflegebeiträgen zu einem gemeinsamen Höchstbetrag von 2.800 € (1.900 € bei Beihilfe oder steuerfreiem Arbeitgeberzuschuss). Weil die Basis-Kranken- und Pflegebeiträge oft schon darüber liegen, wirkt die BU steuerlich häufig nicht zusätzlich.
Wann gilt der Höchstbetrag von 1.900 €?
Bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf Erstattung oder Erbringung von Krankheitskosten haben, zum Beispiel durch Beihilfe oder einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung (§ 10 Abs. 4 EStG). Lassen Sie die Zuordnung im Zweifel von Ihrem Steuerberater prüfen.
Zählt die BU-Zusatzversicherung auch?
Beiträge zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen sind sonstige Vorsorgeaufwendungen, soweit sie nicht Bestandteil einer Basisrente sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG). Wie ein Vertrag im Einzelnen einzuordnen ist, klärt der Steuerberater.
Wie trage ich die BU in der Steuererklärung ein?
Die Beiträge gehören in die Anlage Vorsorgeaufwand, wenn sie nicht ohnehin elektronisch übermittelt wurden. Wir erklären den Weg im Ratgeber „BU in der Steuererklärung“; die genauen Zeilen können sich jährlich ändern, ELSTER führt Sie durch.
Lohnt sich die BU auch ohne Steuervorteil?
Der Steuervorteil ist bei der BU meist klein; der Grund für die Absicherung ist der Einkommensschutz, nicht die Steuer. Wie hoch Ihre Lücke ist, zeigt der BU-Rentenhöhe-Rechner.
Quellen
- § 10 EStG – Sonderausgaben (Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 4) – abgerufen 24.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kosten der Berufsunfähigkeitsversicherung (Beitrag nach Beruf, Alter und Rente, Netto und Brutto, Rentenhöhe, Steuer) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versicherungsmakler und kein Versicherer; Beitragswerte sind Ergebnisse unserer Erhebung in Online-Rechnern (24.10.2026) und kein Angebot. Keine Rechts- und keine Steuerberatung. Herausgeber: BU-Kosten.de. BU-Kosten.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.