Inhalt (9 Abschnitte)
- Ist die BU für Angestellte steuerlich absetzbar?
- Warum wirkt die BU bei vielen Angestellten steuerlich nicht – und warum sie sich trotzdem lohnt
- Modellrechnung: Wie viel vom BU-Beitrag wirkt?
- Wie finden Sie Ihren eigenen Spielraum in drei Schritten?
- Was gilt für Beamte, Studierende und Paare?
- Worauf sollten Sie bei der Steuererklärung achten?
- Ändert sich die Absetzbarkeit, wenn die BU Teil einer Basisrente ist?
- Sollte der Steuervorteil die Entscheidung beeinflussen?
- Welche Fragen sollten Sie dem Steuerberater stellen?
- Der BU-Beitrag ist für Angestellte eine sonstige Vorsorgeaufwendung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG), keine Werbungskosten und keine Betriebsausgabe.
- Der gemeinsame Höchstbetrag mit Kranken- und Pflegebeiträgen beträgt 2.800 €, bei steuerfreiem Arbeitgeberzuschuss oder Beihilfe 1.900 € (§ 10 Abs. 4 EStG).
- Sind die Basis-Kranken- und Pflegebeiträge allein schon höher als der Höchstbetrag, bleibt für die BU nichts übrig (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG).
- Selbst wenn Platz bleibt, wirkt nur der Grenzsteuersatz: Bei 626 € BU-Jahresbeitrag und 35 % Grenzsteuersatz sind das in der Modellrechnung rund 219 € im Jahr.
- Die Steuer ist kein Abschlussgrund; entscheidend sind Absicherung und Preis. Persönliche Fragen klärt ein Steuerberater.
Ja, Angestellte können den BU-Beitrag als sonstige Vorsorgeaufwendung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) absetzen – aber nur im gemeinsamen Höchstbetrag mit Kranken- und Pflegebeiträgen: 2.800 €, bei steuerfreiem Arbeitgeberzuschuss oder Beihilfe 1.900 €. Weil die Basis-Kranken- und Pflegebeiträge diesen Rahmen oft allein ausschöpfen, wirkt die BU bei vielen Angestellten steuerlich nicht – ihr Hauptnutzen ist der Schutz Ihres Einkommens. Stand: Oktober 2026.
Ist die BU für Angestellte steuerlich absetzbar?
Grundsätzlich ja. Das Einkommensteuergesetz rechnet Beiträge zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG), soweit der Vertrag nicht Teil einer Basisrente ist. Das sind Sonderausgaben, also Ausgaben der privaten Lebensführung, die das Gesetz ausdrücklich zum Abzug zulässt. Sie mindern das zu versteuernde Einkommen, aber nur bis zu einem Höchstbetrag.
Das ist der entscheidende Satz für Angestellte: Es gibt keinen eigenen Topf für die BU. Der Beitrag teilt sich den Rahmen mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung nach Nr. 3 und mit anderen Versicherungen dieser Kategorie. Wie der Rahmen aussieht, zeigt die nächste Tabelle. Alle Zahlen stammen aus dem Gesetzestext (abgerufen am 24.10.2026).
| Situation | Höchstbetrag pro Jahr | Typisch für |
|---|---|---|
| Keine Erstattung von Krankheitskosten ohne eigene Aufwendungen | 2.800 € | Studierende mit eigener Versicherung, Freiberufler, Selbstzahler |
| Beihilfeanspruch oder steuerfreier Arbeitgeberzuschuss | 1.900 € | Beamte, viele sozialversicherungspflichtig Beschäftigte |
| Zusammenveranlagung | Beträge addieren sich | Verheiratete, eingetragene Lebenspartner |
Die rechte Spalte ist unsere Einordnung, nicht der Gesetzeswortlaut. Wer von beiden Höchstbeträgen betroffen ist, hängt vom Einzelfall ab. Wer einen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zur Krankenversicherung erhält, fällt nach dem Wortlaut der Vorschrift in die zweite Zeile; bei Unsicherheit entscheidet der Steuerberater.
Warum wirkt die BU bei vielen Angestellten steuerlich nicht – und warum sie sich trotzdem lohnt
Wegen einer Rangfolge im Gesetz: Übersteigen die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung nach Nr. 3 die Höchstbeträge, entfällt ein zusätzlicher Abzug für Beiträge nach Nr. 3a – und damit für die BU (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG). Die Krankenversicherung wird also zuerst bedient. Bleibt Platz, wird die BU mitgenommen; bleibt keiner, wirkt sie steuerlich gar nicht.
Bei Angestellten mit mittlerem oder höherem Einkommen liegen die Arbeitnehmeranteile an Kranken- und Pflegeversicherung häufig im vierstelligen Bereich pro Jahr. Dann ist der Rahmen von 1.900 € oder 2.800 € schnell voll. Das erklärt, warum seriöse Beratung die BU nicht mit Steuervorteilen verkauft: Der Nutzen ist die Absicherung Ihres Einkommens, der Steuereffekt ist ein Zufallsbonus – die BU lohnt sich auch ohne ihn. Ihren eigenen Spielraum rechnet der Rechner „BU-Beitrag absetzen“ aus; er ist eine Orientierung, keine Steuerberechnung.
Modellrechnung: Wie viel vom BU-Beitrag wirkt?
Die Tabelle zeigt fünf Modellfälle. Als BU-Beitrag setzen wir die Mitten der Berufsgruppen aus unserer Erhebung an (Median der Berufs-Mitten, Standardprofil: 30 Jahre, Nichtraucher, 1.500 € Rente, Endalter 67, Abruf 24.10.2026): IT/Technik/Ingenieure/Recht 52,16 €, Büro/Handel/Medien 83,25 € und Handwerk/Industrie 146,28 € pro Monat, jeweils als Netto-Zahlbeitrag. Die Basis-Kranken- und Pflegebeiträge sind frei gewählte Annahmen, keine Durchschnittswerte.
| Modellfall | Basis-KV/PV pro Jahr | Höchstbetrag | Platz für BU | BU-Beitrag pro Jahr | Abziehbar | Entlastung bei 20 % | bei 35 % |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| A: niedrige KV-Beiträge, Büro | 1.500 € | 2.800 € | 1.300 € | 999 € | 999 € | 200 € | 350 € |
| B: Zuschuss, mittlere KV, Büro | 1.900 € | 1.900 € | 0 € | 999 € | 0 € | 0 € | 0 € |
| C: Zuschuss, niedrige KV, Handwerk | 1.000 € | 1.900 € | 900 € | 1.755 € | 900 € | 180 € | 315 € |
| D: hohe KV, ohne Zuschuss, IT | 3.000 € | 2.800 € | 0 € | 626 € | 0 € | 0 € | 0 € |
| E: sehr niedrige KV, IT | 800 € | 2.800 € | 2.000 € | 626 € | 626 € | 125 € | 219 € |
Was die Tabelle zeigt: In zwei von fünf Fällen wirkt der Beitrag gar nicht, in einem nur teilweise (Fall C: 900 € von 1.755 €). Selbst im besten Fall bleibt die Entlastung ein Bruchteil des Beitrags – bei Fall A etwa ein Fünftel bis ein Drittel. Der Grenzsteuersatz ist der Satz, mit dem der letzte Euro Ihres Einkommens besteuert wird; Ihren Wert nennt Ihr Steuerbescheid oder Steuerberater. Alle Zahlen sind Rechenbeispiele und kein Steuerbescheid.
Wie finden Sie Ihren eigenen Spielraum in drei Schritten?
1. Höchstbetrag bestimmen
Haben Sie Anspruch auf Beihilfe oder einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung, gelten 1.900 €, sonst 2.800 €. Bei Zusammenveranlagung werden die Beträge beider Partner addiert.
2. Basisbeiträge abziehen
Ziehen Sie vom Höchstbetrag Ihre Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung ab. Sie stehen in der Lohnsteuerbescheinigung oder auf der Beitragsbescheinigung Ihrer Kasse. Ist das Ergebnis null oder negativ, ist der Rahmen belegt.
3. Rest mit dem BU-Beitrag vergleichen
Der kleinere der beiden Beträge – Rest oder BU-Jahresbeitrag – ist abziehbar. Multipliziert mit dem Grenzsteuersatz ergibt er die grobe Entlastung. Weitere Versicherungen derselben Kategorie, etwa Unfall- oder Haftpflichtversicherungen, teilen sich denselben Rest.
Ein Beispiel mit anderen Zahlen als oben: Eine Angestellte mit Arbeitgeberzuschuss (Höchstbetrag 1.900 €) hat 1.450 € Basisbeiträge. Es bleiben 450 € Rest. Ihre BU kostet 83 € im Monat, also 996 € im Jahr. Abziehbar sind nur die 450 €; bei 30 % Grenzsteuersatz ergibt das rund 135 € – von 996 € Jahresbeitrag. Hat sie außerdem eine private Unfallversicherung, schrumpft der Rest weiter. Das Beispiel ist eine Modellrechnung, kein Bescheid.
Was gilt für Beamte, Studierende und Paare?
Beamte haben Anspruch auf Beihilfe, damit gilt der niedrigere Höchstbetrag von 1.900 €. Weil ihre privaten Krankenversicherungsbeiträge für den nicht beihilfefähigen Teil oft niedriger sind, kann dort durchaus Platz für die BU bleiben. Die Besonderheiten der Dienstunfähigkeit sind ein eigenes Thema und gehören nicht auf diese Seite.
Studierende zahlen meist niedrige Krankenversicherungsbeiträge. Für sie ist der Spielraum im Höchstbetrag am größten, gleichzeitig ist ihr Grenzsteuersatz oft niedrig oder ihre Steuerlast null – dann bleibt der Abzug klein; der frühe, günstige Schutz zählt hier mehr. Das Gleiche gilt für Auszubildende. Was die BU in diesen Gruppen kostet, zeigt die Datenseite BU-Beiträge nach Beruf.
Paare mit Zusammenveranlagung addieren die Höchstbeträge. Praktisch heißt das: Hat ein Partner kaum Beiträge, kann sein Rahmen für den anderen mitwirken. Der Gesetzestext regelt die Addition, die Einzelfallprüfung gehört in die Hand eines Steuerberaters. Selbstständige können BU-Beiträge in der Regel nicht als Betriebsausgabe ansetzen. Die Besonderheiten erklärt BU-Steuer für Selbstständige.
Worauf sollten Sie bei der Steuererklärung achten?
Der Abzug gelingt nur, wenn die Beiträge in der Steuererklärung stehen. Dafür brauchen Sie die jährliche Beitragsbescheinigung Ihres Versicherers und die Angaben zu Ihren Kranken- und Pflegebeiträgen aus der Lohnsteuerbescheinigung. Wo genau Sie die Beträge eintragen und welche Unterlagen Sie bereithalten, erklärt der Ratgeber BU in der Steuererklärung eintragen. Für die Abgrenzung zu den Werbungskosten lesen Sie BU und Werbungskosten; die Rechenlogik des Höchstbetrags vertieft die Seite Höchstbetrag sonstige Vorsorgeaufwendungen.
Ändert sich die Absetzbarkeit, wenn die BU Teil einer Basisrente ist?
Ja. Beiträge zu einer Basisrente mit BU-Baustein folgen einem eigenen Höchstbetrag (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb, Abs. 3 EStG) und sind seit 2023 zu 100 % abziehbar, wenn der Vertrag die gesetzlichen Bedingungen erfüllt: lebenslange monatliche Leibrente, Versicherungsfall bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres. Das kann den Steuereffekt deutlich verändern – bringt aber auch Bindungen mit sich, die mit einer reinen BU nichts zu tun haben. Die Grundstruktur beschreibt BU und Rürup-Rente. Wie die Leistung später besteuert wird, ist Sache des Steuerberaters.
Ähnlich liegt es bei der betrieblichen Altersversorgung: Arbeitgeberbeiträge zu Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung sind bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG; 2026: 8.112 € (8 % der Beitragsbemessungsgrenze)). Ob und wie eine BU-Absicherung hier hineinpasst, hängt vom Vertrag ab.
Sollte der Steuervorteil die Entscheidung beeinflussen?
Nein, jedenfalls nicht in erster Linie. Drei Gründe: Erstens ist der Effekt, wie die Tabelle zeigt, oft klein oder null. Zweitens wird er durch den Höchstbetrag gedeckelt, nicht durch den Beitrag. Drittens steht dem Preis eine Leistung gegenüber, die an anderer Stelle schwer zu ersetzen ist: Die durchschnittliche neu bewilligte gesetzliche Erwerbsminderungsrente lag 2024 bei 1.041 € pro Monat (Rentenversicherungsbericht 2025); sie setzt 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren und 5 Jahre allgemeine Wartezeit voraus und kennt für ab dem 2. Januar 1961 Geborene keinen Berufsschutz. Wie hoch die BU-Rente sein sollte, rechnet der BU-Rentenhöhe-Rechner; was sie kostet, der BU-Beitrags-Schätzer.
- Zuerst den Bedarf klären: Welche Rente brauchen Sie, welche fehlt nach der gesetzlichen Absicherung?
- Dann den Preis: Netto-Zahlbeitrag und Tarifbeitrag (brutto) vergleichen, nicht nur den Startbeitrag.
- Zuletzt die Steuer: Rest-Höchstbetrag prüfen und als Bonus betrachten.
Wenn Sie sich einen Überblick über die Beitragsspanne für Ihren Beruf verschaffen möchten, starten Sie den kostenlosen BU-Kosten-Check. Er fragt keine Gesundheitsdaten ab.
Welche Fragen sollten Sie dem Steuerberater stellen?
- Gilt für mich der Höchstbetrag von 2.800 € oder von 1.900 €?
- Wie hoch sind meine abziehbaren Basis-Kranken- und Pflegebeiträge im Jahr?
- Bleibt davon Platz für die BU – und wie viel Steuer ergibt das konkret?
- Wie wirkt die Zusammenveranlagung bei uns beiden?
- Was ändert sich, wenn ich die BU über den Arbeitgeber oder als Basisrente abschließe?
Diese Seite ist allgemeine Information, keine Steuerberatung. Sie erklärt die Regeln des Einkommensteuergesetzes mit Stand 24.10.2026 und rechnet mit Modellwerten. Ihre Lage kann abweichen; für verbindliche Aussagen wenden Sie sich an einen Steuerberater oder eine Lohnsteuerhilfe.
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Mein BU-Kosten-Kompass (PDF)Häufige Fragen
Ist die Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich absetzbar?
Ja, als sonstige Vorsorgeaufwendung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Sie zählt aber zusammen mit den Kranken- und Pflegebeiträgen in einen gemeinsamen Höchstbetrag von 2.800 € (1.900 € bei Beihilfe oder steuerfreiem Arbeitgeberzuschuss). Bei vielen Angestellten ist dieser Rahmen schon ausgeschöpft.
Kann ich die BU als Werbungskosten absetzen?
Nein. Werbungskosten sind Aufwendungen für den Erwerb und die Sicherung von Einnahmen; die BU sichert dagegen das Einkommen gegen ein Risiko ab. Sie gehört zu den Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen). Mehr dazu im Ratgeber zu BU und Werbungskosten; der Hauptnutzen der BU bleibt der Schutz Ihres Einkommens.
Wie viel Steuer spare ich durch die BU?
Das hängt vom Spielraum im Höchstbetrag und vom persönlichen Grenzsteuersatz ab. Modellhaft: Passen 999 € BU-Beitrag vollständig in den Rahmen, ergeben sich bei 20 % Grenzsteuersatz rund 200 € Entlastung im Jahr. Ist der Rahmen belegt, ist es null.
Gilt der Höchstbetrag pro Person oder pro Paar?
Bei Zusammenveranlagung addieren sich die Höchstbeträge der Ehegatten (§ 10 Abs. 4 EStG). Welche Höchstbeträge im Einzelfall gelten, hängt vom Status jedes Partners ab; das klärt ein Steuerberater.
Ändert sich 2027 etwas an der Absetzbarkeit?
Wir haben für 2027 keine Änderung der Höchstbeträge von 2.800 € und 1.900 € gefunden. Das ist keine Bestätigung; wir prüfen erneut, sobald belastbare Quellen vorliegen.
Lohnt sich die BU auch ohne Steuervorteil?
Ja, denn der Zweck ist der Schutz des Einkommens. Die durchschnittliche neu bewilligte Erwerbsminderungsrente lag 2024 bei 1.041 € im Monat (Rentenversicherungsbericht 2025). Die Steuer verschiebt den Preis nur um einen kleinen Betrag.
Quellen
- § 10 EStG – Sonderausgaben (Abs. 1 Nr. 3a; Abs. 4) – abgerufen 24.10.2026
- § 9 EStG – Werbungskosten – zur Abgrenzung
- Deutscher Bundestag, hib 723/2025 (Rentenversicherungsbericht 2025, Drs. 21/3080) – 22.12.2025
- Eigene Erhebung: BU-Beiträge in drei Online-Rechnern – Abruf 24.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kosten der Berufsunfähigkeitsversicherung (Beitrag nach Beruf, Alter und Rente, Netto und Brutto, Rentenhöhe, Steuer) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versicherungsmakler und kein Versicherer; Beitragswerte sind Ergebnisse unserer Erhebung in Online-Rechnern (24.10.2026) und kein Angebot. Keine Rechts- und keine Steuerberatung. Herausgeber: BU-Kosten.de. BU-Kosten.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.