Steuer

Berufsunfähigkeitsversicherung und Steuer: Beitrag absetzen, Rente versteuern

Wirkt der BU-Beitrag steuerlich? Und wie viel Ihrer BU-Rente bleibt nach Steuern? Zwei Fragen, zwei Paragrafen – mit Höchstbeträgen, Ertragsanteil-Tabellen und Rechnern, ohne Steuerberatung.

Redaktion BU-Kosten.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 13 Min. Lesezeit
Inhalt (16 Abschnitte)
  1. Ist die Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich absetzbar?
  2. Wie wird die BU-Rente versteuert?
  3. Basisrente mit BU und Rürup: andere Regeln
  4. BU über den Arbeitgeber: Was gilt steuerlich?
  5. Selbstständige und Beamte: Besonderheiten
  6. Was die BU-Rente mit dem Rest der Rente zu tun hat
  7. Zahlen zur Rente: Wie viel bleibt steuerpflichtig?
  8. Beitrag und Höchstbetrag: vier Szenarien
  9. Häufige Irrtümer zur Steuer bei der BU
  10. Welche Unterlagen helfen bei der Steuer?
  11. Was ändert sich 2027?
  12. Ein Gesamtbeispiel: Beitrag, Leistung und Steuer zusammen
  13. Vier Personen, vier Steuerbilder
  14. Fragen an Ihren Steuerberater
  15. Wann sich der Gang zum Steuerberater lohnt
  16. Die wichtigsten Punkte als Checkliste
Das Wichtigste in Kürze
  • BU-Beiträge sind sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG), zusammen mit Kranken- und Pflegebeiträgen bis 2.800 € je Jahr abziehbar, bei Beihilfe oder steuerfreiem Arbeitgeberzuschuss bis 1.900 € (§ 10 Abs. 4 EStG); bei Zusammenveranlagung addieren sich die Beträge.
  • Übersteigen die Kranken- und Pflegebeiträge die Höchstbeträge, entfällt ein zusätzlicher Abzug – bei vielen Angestellten wirkt die BU deshalb steuerlich nicht.
  • Private BU-Renten werden nur mit dem Ertragsanteil besteuert: bei der üblichen Rente bis zum Endalter nach der Laufzeit (z. B. 23 % bei 22 Jahren, § 55 Abs. 2 EStDV); die 18 % gelten nur für lebenslange Renten mit Beginn im Alter 65 oder 66.
  • Basisrente mit BU-Baustein, betriebliche Altersversorgung und Selbstständige folgen eigenen Regeln – hier klärt der Steuerberater.

BU-Beiträge sind sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG), zusammen mit Kranken- und Pflegebeiträgen bis 2.800 € je Jahr abziehbar (1.900 € bei Beihilfe oder Arbeitgeberzuschuss); private BU-Renten werden nur mit dem Ertragsanteil besteuert, bei einer Rente bis zum Endalter nach der Laufzeit, z. B. 23 % bei 22 Jahren (§ 22 EStG, § 55 Abs. 2 EStDV). Stand: Oktober 2026, keine Steuerberatung.

Ist die Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich absetzbar?

Ja – im Prinzip. Beiträge zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG), soweit sie nicht Bestandteil einer Basisrente sind. Diese Aufwendungen sind zusammen mit den Beiträgen nach Nr. 3 – vor allem Kranken- und Pflegeversicherung – nur bis zu einem Höchstbetrag abziehbar: 2.800 € je Kalenderjahr, bei Steuerpflichtigen mit Anspruch auf Erstattung oder Erbringung von Krankheitskosten ohne eigene Aufwendungen, etwa durch Beihilfe oder einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss, 1.900 €. Bei Zusammenveranlagung addieren sich die Beträge (§ 10 Abs. 4 EStG, Stand 24.10.2026).

In der Praxis entscheidet die Krankenversicherung. Übersteigen die Beiträge nach Nr. 3 die Höchstbeträge, entfällt ein zusätzlicher Abzug nach Nr. 3a (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG). Liegen die Kranken- und Pflegebeiträge schon über dem Höchstbetrag – bei vielen Angestellten ist das der Fall –, bringt der BU-Beitrag keinen zusätzlichen steuerlichen Vorteil. Das ist der Grund, warum wir die BU nie mit Steuervorteilen bewerben: Der Grund für die Absicherung ist der Einkommensschutz.

Ein Rechenbeispiel zur Veranschaulichung: Ein Angestellter zahlt 90 € monatlich für die BU (1.080 € im Jahr). Seine Basis-Kranken- und Pflegebeiträge liegen bei 5.400 €. Der Höchstbetrag von 2.800 € ist überschritten, der BU-Beitrag wirkt nicht. Ein Student mit 1.200 € Kranken- und Pflegebeiträgen hat dagegen 1.600 € frei; die 1.080 € BU-Beitrag wirken vollständig, bei 30 % Grenzsteuersatz rund 324 € pro Jahr. Mit eigenen Zahlen rechnet der Rechner zum Absetzen des BU-Beitrags.

Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen (Nr. 3 und 3a zusammen). Quelle: § 10 Abs. 4 EStG, abgerufen 24.10.2026; für 2027 keine Änderung gefunden, nicht verifiziert. Stand: Oktober 2026.
FallHöchstbetrag pro Jahr
Regelfall (Einzelveranlagung)2.800 €
Mit Beihilfe oder steuerfreiem Arbeitgeberzuschuss (Einzelveranlagung)1.900 €
Zusammenveranlagung, beide Regelfall5.600 €
Zusammenveranlagung, beide mit Beihilfe oder Zuschuss3.800 €

Die Zeilen zur Zusammenveranlagung sind unsere Rechnung aus der Vorschrift (Beträge addieren sich), nicht ihr Wortlaut. Welcher Höchstbetrag für Sie gilt, kann bei gemischten Fällen schwer zu beurteilen sein – ein Steuerberater klärt das.

Wie wird die BU-Rente versteuert?

Die ausgezahlte private BU-Rente ist steuerpflichtig, aber nur mit dem Ertragsanteil. Der Gedanke dahinter: Die Beiträge wurden aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt, deshalb gilt nur der Ertrag als Einkommen. Der Anteil steht in zwei Tabellen. Für die lebenslange Leibrente hängt er vom Alter bei Rentenbeginn ab (18 % bei 65 oder 66 Jahren, 22 % bei 60 oder 61, 30 % bei 50 Jahren; § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG). Für die abgekürzte Leibrente – das ist die BU-Rente bis zu einem Endalter – hängt er von der Laufzeit ab: 12 % bei 10 Jahren, 21 % bei 20, 26 % bei 25 und 30 % bei 30 Jahren (§ 55 Abs. 2 EStDV). Beide Tabellen stehen vollständig auf der Seite Ertragsanteil-Tabelle.

Beispiel: Wird jemand mit 45 Jahren berufsunfähig und erhält bis 67 monatlich 1.500 €, beträgt die Laufzeit 22 Jahre und der Ertragsanteil 23 %. Von den 18.000 € Jahresrente sind 4.140 € steuerpflichtig. Wie viel Steuer daraus wird, hängt von Grundfreibetrag, anderen Einkünften und dem persönlichen Steuersatz ab; bei einem Grenzsteuersatz von 30 % wären es höchstens rund 1.242 € – ein Rechenwert, kein Steuerbescheid. Den Ertragsanteil für Ihre Rente bestimmt der Ertragsanteil-Rechner; die Hintergründe erklärt BU-Rente versteuern.

Eine wichtige Einschränkung: Die Tabellen gelten für private Leibrenten. Für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionskassen und Direktversicherungen, einschließlich Berufsunfähigkeits- und Erwerbsminderungsrenten, ist § 22 Nr. 5 EStG maßgeblich. Wie eine BU-Rente aus einer Basisrente oder einer betrieblichen Versorgung dort besteuert wird, haben wir nicht im Einzelnen geprüft; das gehört in die Hand eines Steuerberaters.

Basisrente mit BU und Rürup: andere Regeln

Die Basisrente (früher Rürup-Rente) ist ein Altersvorsorgevertrag mit eigenem Steuerregime. Eine Berufsunfähigkeitsabsicherung kann Bestandteil sein, wenn der Vertrag die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb EStG erfüllt: eine monatliche lebenslange Leibrente und ein Versicherungsfall bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres. Die Beiträge sind im Rahmen des Höchstbetrags nach § 10 Abs. 3 EStG seit 2023 zu 100 % abziehbar. Der Euro-Höchstbetrag ergibt sich aus dem Bezug zur knappschaftlichen Rentenversicherung und wird jährlich neu bestimmt; in Ratgebern steht für 2026 ein Wert von 30.826 €, den wir nicht aus einer Primärquelle belegen können und deshalb nicht in Rechner übernehmen. Die steuerliche Behandlung der BU-Leistung aus einer Basisrente ist komplex; wir erklären nur die Grundstruktur unter BU und Rürup.

BU über den Arbeitgeber: Was gilt steuerlich?

Bei der betrieblichen Altersversorgung können Beiträge des Arbeitgebers an Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei sein (§ 3 Nr. 63 EStG); für 2026 sind das 8.112 € (8 % von 101.400 €). Die Vorschrift nennt Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen. Ob und wie eine BU-Absicherung hier einbezogen wird, hängt vom Vertrag ab; die späteren Leistungen unterliegen § 22 Nr. 5 EStG. Wir erklären die Grundlagen unter BU über den Arbeitgeber und raten, den Einzelfall mit Steuerberater und Personalabteilung zu klären.

Selbstständige und Beamte: Besonderheiten

Selbstständige können BU-Beiträge in der Regel nicht als Betriebsausgaben absetzen; sie zählen als Sonderausgaben im selben Höchstbetragsrahmen (BFH, 15.06.2005, VI B 64/04, Sekundärwiedergabe). Auch hier kann der Höchstbetrag durch die Kranken- und Pflegebeiträge ausgeschöpft sein. Beamte haben Anspruch auf Beihilfe; für sie kommt oft der niedrigere Höchstbetrag von 1.900 € in Betracht. Ob eine Zuordnung zutrifft, bestätigt ein Steuerberater.

Ein Hinweis zur Rolle von Beitragsrückgewähr und Einmalzahlungen: Manche Tarife sehen vor, dass Beiträge oder Teile davon unter bestimmten Bedingungen zurückgezahlt werden. Wie solche Zahlungen steuerlich zu behandeln sind, haben wir nicht geprüft und nennen deshalb keine Zahlen; die Vertragsbedingungen und der Steuerberater geben Auskunft. Gleiches gilt für Leistungen, die nicht als laufende Rente, sondern als Kapital ausgezahlt werden. Der Ertragsanteil-Rechner und die Tabellen dieser Seite gelten ausschließlich für laufende, private BU-Renten.

Was die BU-Rente mit dem Rest der Rente zu tun hat

Die private BU-Rente ist nicht die einzige Einkunftsquelle im Leistungsfall. Daneben kann eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente stehen, die nach anderen Regeln versteuert wird. Beides zusammen bestimmt das zu versteuernde Einkommen und damit den Steuersatz. Die gesetzliche Absicherung zeigt als Lücke, wie wichtig die private BU ist; der BU-Rentenhöhe-Rechner zeigt, wie viel Rente zusätzlich zur gesetzlichen Absicherung gewünscht ist. Für eine Beitragsrechnung vor Steuern siehe BU-Beitrags-Schätzer.

Zahlen zur Rente: Wie viel bleibt steuerpflichtig?

Die folgende Tabelle zeigt, wie stark Rentenbeginn und Laufzeit den steuerpflichtigen Betrag verändern. Sie rechnet mit einer BU-Rente von 1.500 € pro Monat (18.000 € pro Jahr) bis zum Endalter 67 und bei der letzten Zeile als lebenslange Rente. Die Steuer ist eine Größenordnung bei 30 % Grenzsteuersatz, ohne Grundfreibetrag und andere Einkünfte.

Ertragsanteil und steuerpflichtiger Betrag bei 1.500 € BU-Rente pro Monat, Endalter 67. Quelle: § 22 EStG, § 55 EStDV (abgeglichen 24.10.2026); eigene Rechnung, Steuer bei angenommenem Grenzsteuersatz 30 %. Stand: Oktober 2026.
RentenbeginnLaufzeitErtragsanteilSteuerpflichtig pro JahrSteuer bei 30 %
30 Jahre37 Jahre36 %6.480 €1.944 €
35 Jahre32 Jahre32 %5.760 €1.728 €
40 Jahre27 Jahre28 %5.040 €1.512 €
45 Jahre22 Jahre23 %4.140 €1.242 €
50 Jahre17 Jahre18 %3.240 €972 €
55 Jahre12 Jahre14 %2.520 €756 €
60 Jahre7 Jahre8 %1.440 €432 €
45 Jahre, lebenslanglebenslang34 %6.120 €1.836 €

Die Tabelle zeigt zwei Dinge. Erstens: Je früher die Berufsunfähigkeit eintritt, desto länger läuft die Rente und desto höher ist der Ertragsanteil – bei Beginn mit 30 Jahren sind 36 % steuerpflichtig, bei Beginn mit 60 nur 8 %. Zweitens: Eine lebenslang vereinbarte Rente wird bei gleichem Beginn höher besteuert als die befristete (34 % statt 23 % bei Beginn mit 45 Jahren). Ob eine Rente tatsächlich Steuer auslöst, hängt zusätzlich davon ab, was sonst zu versteuern ist; bei geringem übrigem Einkommen kann der Grundfreibetrag den steuerpflichtigen Anteil abdecken.

Beitrag und Höchstbetrag: vier Szenarien

Wie der Höchstbetrag wirkt, hängt von den Kranken- und Pflegebeiträgen ab. Die Szenarien zeigen Modellrechnungen mit 1.080 € BU-Beitrag im Jahr (90 € monatlich) und 300 € weiteren Vorsorgebeiträgen, Einzelveranlagung und 30 % Grenzsteuersatz.

Wirkung des BU-Beitrags bei unterschiedlichen Kranken- und Pflegebeiträgen (Modellrechnung). Quelle: § 10 Abs. 4 EStG; Aufteilung anteilig, eigene Rechnung. Stand: Oktober 2026.
Basis-Kranken-/Pflegebeiträge pro JahrHöchstbetragFreiDavon wirkt auf die BUSteuer-Größenordnung
1.200 €2.800 €1.600 €1.080 €324 €
2.000 €2.800 €800 €626 €188 €
2.500 €2.800 €300 €235 €70 €
5.400 €2.800 €0 €0 €0 €

Aus der Tabelle folgt: Der Steuervorteil ist nur bei niedrigen Kranken- und Pflegebeiträgen spürbar. Wer sich am Preis der BU orientiert, sollte ihn deshalb nicht um einen erwarteten Steuervorteil kürzen. Ob in Ihrem Fall der Höchstbetrag von 2.800 € oder von 1.900 € gilt, hängt davon ab, ob Sie Beihilfe oder einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung haben; das klärt Ihr Steuerberater.

Häufige Irrtümer zur Steuer bei der BU

  • „Die BU senkt meine Steuer deutlich.“ Nur wenn die Höchstbeträge nicht schon durch Kranken- und Pflegebeiträge ausgeschöpft sind.
  • „Die BU-Rente ist steuerfrei.“ Sie ist steuerpflichtig, aber nur mit dem Ertragsanteil.
  • „Der Ertragsanteil ist immer 18 %.“ Die 18 % gelten bei lebenslanger Rente mit Beginn im Alter 65 oder 66; bei befristeter Rente zählt die Laufzeit.
  • „Die Steuer ist beim Abschluss egal.“ Sie ist kein Kaufgrund, aber bei der Rentenphase eine Rechengröße. Schätzen Sie sie mit dem Ertragsanteil-Rechner.
  • „Basisrente und private BU sind steuerlich dasselbe.“ Nein, die Basisrente folgt eigenen Regeln für Beitrag und Leistung.

Welche Unterlagen helfen bei der Steuer?

Für den Beitragsabzug brauchen Sie die jährliche Bescheinigung des Versicherers über die gezahlten Beiträge und die Lohnsteuerbescheinigung mit den Kranken- und Pflegebeiträgen. Für die Rentenphase sind es der Rentenbescheid bzw. die Leistungsmitteilung mit Rentenbeginn und Laufzeit. Bewahren Sie die Vertragsunterlagen auf, aus denen Beginn, Endalter und Rentenart hervorgehen, denn sie bestimmen den Ertragsanteil. Wo genau Sie die Beträge in der Steuererklärung eintragen, erklären wir im Ratgeber BU in der Steuererklärung; ELSTER führt Sie durch die aktuellen Formulare.

Was ändert sich 2027?

Für 2027 haben wir bei den Höchstbeträgen des § 10 Abs. 4 EStG keine Änderung gefunden; geprüft ist das nicht, weil Gesetzgebungsverfahren laufen können. Gesichert ist nur der Stand vom 24.10.2026. Bei den Ertragsanteil-Tabellen gab es in der Quellenprüfung keine Hinweise auf Änderungen. Sobald belastbare Quellen für 2027 vorliegen, aktualisieren wir diese Seite und die Rechner und vermerken es unter Aktuelles.

Ein Gesamtbeispiel: Beitrag, Leistung und Steuer zusammen

Eine Modellrechnung zur Veranschaulichung, die alle drei Teile zusammenführt. Ein Elektriker schließt mit 30 Jahren eine BU mit 1.500 € Rente bis 67 ab; die Mitte der Rechner liegt bei 102,50 € netto im Monat, also 1.230 € im Jahr. Seine Kranken- und Pflegebeiträge von 5.400 € liegen über dem Höchstbetrag; der BU-Beitrag wirkt nicht, der Steuerertrag aus dem Beitrag ist null. Bis zum 48. Lebensjahr zahlt er in diesem Modell 18 Jahre lang 1.230 €, zusammen 22.140 € (konstanter Beitrag, ohne Dynamik).

Mit 48 Jahren wird er berufsunfähig. Die Rente von 1.500 € läuft bis 67, die Laufzeit beträgt 19 Jahre, der Ertragsanteil nach § 55 Abs. 2 EStDV 20 %. Von 18.000 € Jahresrente sind 3.600 € steuerpflichtig, bei 30 % Grenzsteuersatz höchstens 1.080 € Steuer im Jahr. Über die 19 Jahre ergeben sich 342.000 € Rente, davon 68.400 € steuerpflichtig. Der Vergleich der Größenordnungen: 22.140 € eingezahlt, 342.000 € bezogen, rund 20.500 € Steuer im Höchstfall. Das ist ein Rechenbeispiel zur Verdeutlichung von Mechanik und Größe – keine Prognose und kein Versprechen. Ob und wie lange geleistet wird, entscheiden die Bedingungen; der Zahlbeitrag kann steigen, und die Steuer hängt vom Einzelfall ab.

Vier Personen, vier Steuerbilder

Vier Modellfälle zeigen, wie unterschiedlich die Steuerfragen ausfallen. Eine Angestellte mit gesetzlicher Krankenversicherung und 5.400 € Kranken- und Pflegebeiträgen im Jahr überschreitet den Höchstbetrag von 2.800 € bereits; ihr BU-Beitrag wirkt nicht. Die spätere BU-Rente wäre dagegen steuerpflichtig mit dem Ertragsanteil. Ein Student mit 1.200 € Kranken- und Pflegebeiträgen hat 1.600 € Spielraum; ein BU-Beitrag von 480 € im Jahr wirkt vollständig, die Ersparnis liegt bei 30 % Grenzsteuersatz bei 144 € – tatsächlich wird sie bei geringem Einkommen meist niedriger sein, weil der Grenzsteuersatz niedrig ist.

Ein Beamter hat Beihilfe und deshalb den niedrigeren Höchstbetrag von 1.900 €; seine privaten Kranken- und Pflegebeiträge für den nicht beihilfefähigen Teil entscheiden, wie viel für die BU frei ist. Zur Dienstunfähigkeit berät der Experte. Ein Selbstständiger kann BU-Beiträge in der Regel nicht als Betriebsausgabe absetzen, sondern nur als Sonderausgabe im Höchstbetrag. In allen vier Fällen gilt: Die Steuer ist eine Nebenrechnung, nicht der Grund für den Schutz.

Fragen an Ihren Steuerberater

  • Welcher Höchstbetrag gilt für mich: 2.800 € oder 1.900 €?
  • Wie hoch sind meine Basis-Kranken- und Pflegebeiträge, und bleibt vom Höchstbetrag etwas für die BU übrig?
  • Wie wirkt sich eine Zusammenveranlagung aus?
  • Wie wird meine BU-Rente besteuert, wenn der Vertrag Teil einer Basisrente oder einer betrieblichen Versorgung ist?
  • Wie ist eine mögliche Einmalzahlung oder Beitragsrückgewähr zu behandeln?
  • Wie gehe ich vor, wenn ich später in die Rentenphase eintrete – welche Unterlagen brauche ich?
  • Gilt für mich als Selbstständigen oder Beamten etwas Besonderes?

Diese Fragen ersetzen keine Beratung, helfen aber, das Gespräch vorzubereiten. Wenn Sie Ihre Antworten gesammelt haben, nutzen Sie die Rechner zur Orientierung: Beitrag absetzen und Ertragsanteil.

Wann sich der Gang zum Steuerberater lohnt

Für den normalen Angestellten mit gesetzlicher Krankenversicherung und einer privaten BU reichen die Rechner dieser Seite meist aus, um die Größenordnung zu verstehen. Ein Steuerberater lohnt sich, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft: Sie haben eine Basisrente oder eine betriebliche Altersversorgung mit BU-Baustein, Sie sind Beamter oder Selbstständiger mit besonderen Höchstbeträgen, Sie beziehen bereits eine BU-Rente und wollen die Steuer planen, Sie erhalten eine Einmalzahlung oder Beitragsrückgewähr, oder Sie sind zusammenveranlagt und die Höchstbeträge sind gemischt. In diesen Fällen entscheidet der Einzelfall, und die Tabellen aus dem Gesetz sind nur die Grundlage.

Eine Faustregel zur Priorität: Zuerst klären Sie den Bedarf (BU-Rentenhöhe-Rechner), dann den Preis (BU-Beitrags-Schätzer), zuletzt die Steuer. Die Steuer entscheidet nicht über das Ob, sondern höchstens über Details des Wie.

Die wichtigsten Punkte als Checkliste

  • Beitrag: sonstige Vorsorgeaufwendung, Höchstbetrag 2.800 € bzw. 1.900 € – prüfen Sie zuerst Ihre Kranken- und Pflegebeiträge.
  • Rente: nur der Ertragsanteil ist steuerpflichtig – prüfen Sie Rentenbeginn und Laufzeit.
  • Basisrente und bAV: eigene Regeln, Steuerberater einbinden.
  • Selbstständige: keine Betriebsausgabe, Sonderausgabe im Höchstbetrag.
  • 2027: Höchstbeträge nach heutigem Stand unverändert, nicht verifiziert.

Die Steuer sollte nie der Grund für oder gegen eine BU sein. Was der Schutz kostet, zeigt Was kostet eine BU?; wie der Abschluss abläuft, lesen Sie unter BU abschließen. Persönliche Steuerfragen beantwortet ein Steuerberater.

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  • Steuer in Kürze: Beitrag absetzen, Rente versteuern

Häufige Fragen

Ist die Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich absetzbar?

Ja, als sonstige Vorsorgeaufwendung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrags mit Kranken- und Pflegebeiträgen von 2.800 € (1.900 € bei Beihilfe oder Arbeitgeberzuschuss). Weil die Basis-Kranken- und Pflegebeiträge oft darüber liegen, wirkt die BU steuerlich häufig nicht.

Muss ich die BU-Rente versteuern?

Ja, aber nur mit dem Ertragsanteil. Bei der üblichen BU-Rente bis zum Endalter richtet sich der Anteil nach der Laufzeit, z. B. 23 % bei 22 Jahren (§ 55 Abs. 2 EStDV); die 18 % gelten nur für lebenslange Renten mit Beginn im Alter 65 oder 66 (§ 22 EStG).

Was ist ein Ertragsanteil?

Der Teil einer privaten Rente, der als Ertrag gilt und versteuert wird. Der Rest gilt als Rückzahlung eigener, bereits versteuerter Beiträge. Der Anteil steht in einer gesetzlichen Tabelle und hängt von Alter bzw. Laufzeit ab.

Gilt das auch für die Basisrente mit BU?

Nein, nicht ohne Weiteres: Beiträge zur Basisrente sind Altersvorsorgeaufwendungen mit eigenem Höchstbetrag; Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen fallen unter § 22 Nr. 5 EStG. Wie eine BU-Rente daraus besteuert wird, klärt ein Steuerberater.

Kann ein Selbstständiger die BU als Betriebsausgabe absetzen?

In der Regel nicht: BU-Beiträge sind bei Selbstständigen meist Sonderausgaben (BFH, 15.06.2005, VI B 64/04; Sekundärwiedergabe). Der Experte klärt mit Ihnen, wie der Vertrag zur Tätigkeit passt.

Ändert sich 2027 etwas?

Wir haben für 2027 keine Änderung der Höchstbeträge von 2.800 € und 1.900 € gefunden; geprüft ist das nicht. Wir aktualisieren die Seite, sobald belastbare Quellen vorliegen.

Quellen

  1. § 10 EStG – Sonderausgaben (Abs. 1 Nr. 2, 3, 3a; Abs. 3, 4) – abgerufen 24.10.2026
  2. § 22 EStG – Arten der sonstigen Einkünfte (Nr. 1 Satz 3, Nr. 5) – abgerufen 24.10.2026
  3. § 55 EStDV – Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten – abgerufen 24.10.2026
  4. § 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen (Nr. 63) – abgerufen 24.10.2026
Redaktion BU-Kosten.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kosten der Berufsunfähigkeitsversicherung (Beitrag nach Beruf, Alter und Rente, Netto und Brutto, Rentenhöhe, Steuer) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versicherungsmakler und kein Versicherer; Beitragswerte sind Ergebnisse unserer Erhebung in Online-Rechnern (24.10.2026) und kein Angebot. Keine Rechts- und keine Steuerberatung. Herausgeber: BU-Kosten.de. BU-Kosten.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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