bAV und Rürup

BU über den Arbeitgeber: Wie die betriebliche BU funktioniert und was sie kostet

Berufsunfähigkeit lässt sich nicht nur privat, sondern auch über den Arbeitgeber absichern. Das kann steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorteile bringen – und bringt Bedingungen mit, die Sie kennen sollten.

Redaktion BU-Kosten.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (9 Abschnitte)
  1. Was „BU über den Arbeitgeber“ rechtlich heißt
  2. Der Anspruch auf Entgeltumwandlung
  3. Steuer und Sozialabgaben: Die Grenzen
  4. Was die Leistung steuerlich bedeutet
  5. Ein Rechenbeispiel zur Entgeltumwandlung
  6. Arbeitgeberwechsel und Vertragspartner
  7. Was Gesundheitsangaben angeht
  8. Was Sie vor einer Entscheidung klären sollten
  9. Für wen sich der Blick lohnt – und für wen nicht
Das Wichtigste in Kürze
  • Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn der Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zusagt; auch Entgeltumwandlung zählt dazu (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG).
  • Beiträge des Arbeitgebers an Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung sind bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei (2026: 8.112 €, § 3 Nr. 63 EStG), sozialabgabenfrei bis 4 % (2026: 4.056 €, § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV).
  • Vertragspartner ist der Arbeitgeber; bei Wechsel gelten besondere Regeln – Ansprüche aus Entgeltumwandlung bleiben dem Arbeitnehmer erhalten (§ 1b Abs. 5 BetrAVG).
  • Ob eine BU-Komponente angeboten wird, entscheidet der Arbeitgeber; ein ausdrücklicher gesetzlicher Anspruch auf eine BU-Absicherung ergibt sich aus den von uns geprüften Normen nicht. Steuerliche Fragen klärt der Steuerberater.

Die Berufsunfähigkeit lässt sich über den Arbeitgeber absichern, soweit er betriebliche Altersversorgung mit Invaliditätsleistungen zusagt (§ 1 Abs. 1 BetrAVG). Beiträge sind bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei (2026: 8.112 €, § 3 Nr. 63 EStG) und bis 4 % sozialabgabenfrei (2026: 4.056 €). Dafür ist der Arbeitgeber Vertragspartner, und Leistungen können voll steuerpflichtig sein. Stand: Oktober 2026, keine Steuerberatung.

Was „BU über den Arbeitgeber“ rechtlich heißt

Der Begriff ist weniger eindeutig, als er klingt. Eine BU im engeren Sinn ist die private Berufsunfähigkeitsversicherung. Über den Arbeitgeber läuft stattdessen die betriebliche Altersversorgung (bAV). Das Betriebsrentengesetz definiert sie als Zusage des Arbeitgebers auf „Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung“ aus Anlass des Arbeitsverhältnisses (§ 1 Abs. 1 BetrAVG). Die Invaliditätsversorgung ist also ein gesetzlich genannter Bestandteil; ob ein konkreter Betrieb sie anbietet, steht in seiner Versorgungszusage. Der Arbeitgeber steht für die zugesagten Leistungen ein, auch wenn er einen Versorgungsträger einschaltet (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG).

Die Zusage kann direkt vom Arbeitgeber erfüllt oder über einen der Durchführungswege umgesetzt werden: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Unterstützungskasse (§ 1b BetrAVG). Für Arbeitnehmer relevant sind meist die ersten drei. Eine zweite wichtige Unterscheidung betrifft die Finanzierung: Zahlt der Arbeitgeber den Beitrag allein, zahlt er einen Zuschuss, oder wandeln Sie einen Teil Ihres Gehalts um? Die Entgeltumwandlung zählt ausdrücklich zur bAV, wenn künftige Entgeltansprüche in eine „wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen“ umgewandelt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG).

Was wir nicht belegen könnenEin ausdrücklicher gesetzlicher Anspruch auf eine BU-Komponente in der bAV ergibt sich aus den von uns gelesenen Vorschriften nicht. Der Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG bezieht sich auf betriebliche Altersversorgung; ob die BU-Absicherung Teil des Angebots ist, entscheidet der Arbeitgeber. Zu Steuer und Sozialabgaben der Leistung einer betrieblichen BU liegen uns keine Primärquellen vor, die über das Folgende hinausgehen; das klärt ein Steuerberater.

Der Anspruch auf Entgeltumwandlung

Arbeitnehmer können verlangen, dass künftige Entgeltansprüche bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung in betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden (§ 1a Abs. 1 BetrAVG). Ist der Arbeitgeber zu einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Versorgungseinrichtung bereit, muss dort versorgt werden; andernfalls kann der Arbeitnehmer eine Direktversicherung verlangen. Soweit der Arbeitgeber durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart, muss er 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Zuschuss an den Versorgungsträger weiterleiten (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Wer bereits eine durch Entgeltumwandlung finanzierte bAV hat, kann den Anspruch nicht erneut geltend machen (§ 1a Abs. 2 BetrAVG).

Wichtig für die Praxis: Dieser Anspruch richtet sich auf Altersversorgung in der Form der Entgeltumwandlung. Wie viel von diesem Rahmen in eine BU-Absicherung fließt und wie der Vertrag das Verhältnis von Alters- und Invaliditätsleistung regelt, steht im Einzelfall im Versorgungsvertrag. Wir haben dazu keine verallgemeinerbaren Zahlen und nennen deshalb keine.

Steuer und Sozialabgaben: Die Grenzen

Beiträge des Arbeitgebers an Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung sind bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG); die Vorschrift nennt „Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen“. Für 2026 sind das 8.112 € (8 % der Beitragsbemessungsgrenze). Für die Sozialversicherung gilt eine engere Grenze: Steuerfreie Zuwendungen sind bis insgesamt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze beitragsfrei, auch wenn sie aus Entgeltumwandlung stammen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV). Die Tabelle rechnet beide Grenzen für 2026 und – als Entwurf – für 2027.

Grenzen für steuer- und sozialabgabenfreie Zuwendungen an Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung. Quelle: § 3 Nr. 63 EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV; Beitragsbemessungsgrenze (Allg. Rentenversicherung) 2026: 101.400 €, 2027: 106.200 € (Kabinettsentwurf vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend); eigene Rechnung. Stand: Oktober 2026.
Grenze2026 (amtlich)2027 (Entwurf)
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung (Jahr)101.400 €106.200 €
Steuerfrei: 8 % (§ 3 Nr. 63 EStG)8.112 €8.496 €
Sozialabgabenfrei: 4 % (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV)4.056 €4.248 €
Anspruch auf Entgeltumwandlung: bis 4 % (§ 1a BetrAVG)4.056 €4.248 €

Die Grenzen gelten für alle Beiträge in der bAV zusammen, nicht für die BU-Komponente allein. Sie setzen außerdem voraus, dass die Zuwendungen vom Arbeitgeber lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden (§ 1 Abs. 1 SvEV). Oberhalb der Grenzen unterliegen Beiträge dem normalen Steuer- und Beitragsrecht. Für die Praxis heißt das: Die Vorteile sind begrenzt, und je mehr Altersvorsorge schon in der bAV steckt, desto weniger Platz bleibt für die BU. Die Vorteile hängen zudem vom Einkommen ab: Liegt es über der Beitragsbemessungsgrenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung, sparen Sie bei der Umwandlung keine Sozialabgaben, wie die Verbraucherzentrale für die bAV allgemein festhält.

Was die Leistung steuerlich bedeutet

Das ist der Punkt, an dem betriebliche und private BU auseinandergehen. Eine private BU-Rente wird nur mit dem Ertragsanteil besteuert – bei der üblichen BU-Rente bis zum vereinbarten Endalter nach der Laufzeit (abgekürzte Leibrente, § 55 EStDV), z. B. 21 % bei 20 Jahren Laufzeit (25 Jahre: 26 %, 30 Jahre: 30 %). Für Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen gilt dagegen § 22 Nr. 5 EStG, einschließlich Berufsunfähigkeits- und Erwerbsminderungsrenten. Nach dem Gesetzeswortlaut gilt die Ertragsanteil-Regel dort nur für Leistungen, die nicht auf steuerlich geförderten oder steuerfrei gestellten Beiträgen beruhen. Für Leistungen aus steuerfrei finanzierten Beiträgen gilt das nicht; die Verbraucherzentrale beschreibt die Betriebsrente allgemein als grundsätzlich voll einkommensteuerpflichtig. Wie sich das für eine betriebliche BU-Rente im Einzelnen auswirkt, haben wir nicht abschließend geprüft: Das ist eine Frage für den Steuerberater. Der Unterschied zur privaten BU ist aber der wichtigste Prüfpunkt. Mehr zur privaten Seite finden Sie unter BU und Steuer.

Ein Rechenbeispiel zur Entgeltumwandlung

Zur Veranschaulichung eine Modellrechnung, kein Steuerrat: Eine Arbeitnehmerin verdient 4.200 € brutto im Monat, also 50.400 € im Jahr, und wandelt monatlich 150 € in betriebliche Altersversorgung um. Das sind 1.800 € im Jahr und damit weniger als die Sozialabgabengrenze von 4.056 €. Der Arbeitgeber spart auf diese Beträge Sozialversicherungsbeiträge und muss, soweit er sie spart, 15 % des umgewandelten Entgelts, hier 270 € im Jahr, als Zuschuss weiterleiten (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Was der Arbeitnehmerin netto bleibt, hängt von Steuerklasse, Krankenkasse und Zusatzbeitrag ab; das rechnen wir nicht, weil wir die Parameter nicht kennen und keine Steuerberatung leisten.

Wichtig ist die andere Seite der Rechnung: Wer Entgelt umwandelt, zahlt weniger Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung und erwirbt damit weniger Entgeltpunkte. Das ist eine Folge der Beitragsfreiheit, kein Zitat aus einer der von uns gelesenen Quellen. Da sich die Erwerbsminderungsrente aus den persönlichen Entgeltpunkten ergibt (§§ 64, 67 SGB VI), kann sich die Umwandlung auch auf diese Rente auswirken. Dass dieser Effekt klein oder groß ist, hängt von der Höhe der Umwandlung und der Versicherungsbiografie ab. Die Wirkung gehört auf die Liste der Fragen an den Steuer- und Rentenberater, bevor Sie unterschreiben.

Arbeitgeberwechsel und Vertragspartner

Bei der bAV ist der Arbeitgeber Vertragspartner, nicht Sie; Ihre Rechte richten sich gegen ihn aus der Versorgungszusage. Das hat Folgen. Endet das Arbeitsverhältnis vor dem Versorgungsfall, behalten Sie bei Entgeltumwandlung Ihre Anwartschaft (§ 1b Abs. 5 BetrAVG). Bei Direktversicherungen und Pensionskassen gelten zudem Schutzregeln: Überschussanteile dürfen nur zur Leistungsverbesserung verwendet werden, der ausgeschiedene Arbeitnehmer erhält das Recht, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen, und der Arbeitgeber muss Verpfändung, Abtretung und Beleihung ausschließen. Bei der Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer ab Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass der neue Arbeitgeber einen Vertrag oft nicht übernimmt und ein Neuabschluss mit neuen Abschlusskosten die Folge sein kann. Für die BU ist das relevant: Eine private BU gehört Ihnen unabhängig vom Arbeitgeber, eine betriebliche nicht in gleichem Maß.

Was Gesundheitsangaben angeht

Ob und in welchem Umfang bei betrieblichen Lösungen Antragsfragen gestellt werden, regelt der jeweilige Vertrag; wir geben dazu keine Auskunft, weil wir keine Gesundheitsfragen stellen und keine Annahmeprognosen abgeben. Das Thema Arbeitgeber-Lösungen im Zusammenhang mit der Annahme behandelt BU-Vorerkrankung.de. Wichtig bleibt: Eine Zusage ist nicht automatisch gleichwertig mit einer privaten BU; die Bedingungen müssen Sie lesen.

Was Sie vor einer Entscheidung klären sollten

  • Bietet Ihr Arbeitgeber überhaupt eine BU- oder Invaliditätsabsicherung in der bAV an, und über welchen Durchführungsweg?
  • Welche Bedingungen gelten: Leistungshöhe, Endalter, Definition der Berufsunfähigkeit, Nachprüfung?
  • Wer zahlt: Arbeitgeber, Sie durch Entgeltumwandlung, mit Zuschuss?
  • Wie wird die Leistung besteuert, und wie wirken Sozialabgaben auf die Leistung? Steuerberater fragen.
  • Was passiert bei Jobwechsel, Elternzeit und Kündigung?
  • Welche Kosten stecken im Vertrag und wie wird der Vermittler vergütet?

Zum Preisvergleich: Eine private BU kostet nach unserer Erhebung (24.10.2026) im Standardprofil 41,70 € bis 297,57 € pro Monat pro Monat, je nach Beruf; Näheres zu Ihrem Beruf zeigt der BU-Beitrags-Schätzer. Ob eine betriebliche Lösung günstiger ist, lässt sich ohne Vertrag nicht sagen. Weitere Prüfpunkte nennt die Seite Betriebliche BU: Nachteile und Prüfpunkte.

Für wen sich der Blick lohnt – und für wen nicht

Der Blick auf die Arbeitgeber-Lösung lohnt, wenn Ihr Arbeitgeber aktiv Versorgungsmodelle anbietet, wenn Sie ohnehin Entgelt umwandeln möchten und wenn Sie im Ernstfall nicht vom Arbeitgeber abhängig sein wollen. Wechseln Sie häufig den Arbeitgeber, liegt Ihr Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze oder brauchen Sie einen Vertrag mit freier Gestaltung, etwa wegen eines besonderen Berufs, ist die private BU der Goldstandard, die der Experte für Sie prüft. Eine Tarifempfehlung geben wir nicht. Wer prüfen möchte, wie eine private BU im Vergleich aussähe, kann mit dem BU-Kosten-Check beginnen; ein Experte aus unserem Partnernetzwerk vergleicht auf Wunsch private und betriebliche Möglichkeiten. Bei GmbH-Geschäftsführern und Selbstständigen gelten andere Regeln, die der Experte mit Ihnen durchgeht.

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Häufige Fragen

Kann ich eine Berufsunfähigkeitsversicherung über den Arbeitgeber abschließen?

Das hängt davon ab, was Ihr Arbeitgeber anbietet. Betriebliche Altersversorgung kann Leistungen bei Invalidität umfassen (§ 1 Abs. 1 BetrAVG). Ob Ihr Betrieb eine BU-Komponente zusagt, ist eine Frage der Versorgungszusage; fragen Sie Ihre Personalabteilung.

Gibt es einen Anspruch auf Entgeltumwandlung?

Ja, grundsätzlich für Altersversorgung: Arbeitnehmer können verlangen, dass bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung in betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden (§ 1a Abs. 1 BetrAVG). Ein ausdrücklicher Anspruch auf eine BU-Komponente ergibt sich daraus nicht.

Was bringt der Arbeitgeberzuschuss?

Soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart, muss er 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Zuschuss an den Versorgungsträger weiterleiten (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).

Ist die betriebliche BU günstiger als eine private?

Das lässt sich nicht pauschal sagen. Steuer- und Sozialabgabenfreiheit können den Nettoaufwand senken; dafür gelten andere Vertrags- und Leistungsregeln, und Leistungen können voll steuerpflichtig sein. Eine Rechnung braucht den konkreten Vertrag und den Steuerberater.

Was passiert bei einem Jobwechsel?

Bei Entgeltumwandlung behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Versorgungsfall endet (§ 1b Abs. 5 BetrAVG). Ob der neue Arbeitgeber den Vertrag weiterführt, ist offen; häufig kommt es laut Verbraucherzentrale zu einem Neuabschluss mit neuen Kosten.

Brauche ich bei der betrieblichen BU Gesundheitsangaben?

Das regelt der jeweilige Vertrag. Wie sich Antragsfragen in Gruppen- und Rahmenlösungen darstellen, klärt der Experte vorab; wir stellen keine Gesundheitsfragen.

Quellen

  1. § 1 BetrAVG – Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung – abgerufen 25.10.2026
  2. § 1a BetrAVG – Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung – abgerufen 25.10.2026
  3. § 1b BetrAVG – Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung – abgerufen 25.10.2026
  4. § 3 Nr. 63 EStG – steuerfreie Einnahmen – abgerufen 24.10.2026
  5. § 1 SvEV – Zuwendungen des Arbeitgebers als Beitrag zur Altersversorgung – abgerufen 25.10.2026
  6. Verbraucherzentrale: Betriebliche Gehaltsumwandlung – wann lohnt sich das? – bAV allgemein, nicht BU-spezifisch; abgerufen 25.10.2026
Redaktion BU-Kosten.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kosten der Berufsunfähigkeitsversicherung (Beitrag nach Beruf, Alter und Rente, Netto und Brutto, Rentenhöhe, Steuer) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versicherungsmakler und kein Versicherer; Beitragswerte sind Ergebnisse unserer Erhebung in Online-Rechnern (24.10.2026) und kein Angebot. Keine Rechts- und keine Steuerberatung. Herausgeber: BU-Kosten.de. BU-Kosten.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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