bAV und Rürup

Betriebliche BU: Nachteile, Risiken und zehn Prüfpunkte

Die Absicherung über den Arbeitgeber ist ein guter Anfang – und die private BU bleibt der Goldstandard mit freier Gestaltung. Hier steht, welche Prüfpunkte Sie kennen sollten und wie der Experte sie löst, bevor Sie sich auf eine betriebliche Lösung verlassen.

Redaktion BU-Kosten.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (11 Abschnitte)
  1. Vorweg: Was wir belegen können – und was nicht
  2. Prüfpunkt 1: Der Arbeitgeber ist Vertragspartner
  3. Prüfpunkt 2: Jobwechsel, Kündigung, Elternzeit
  4. Prüfpunkt 3: Die Leistung kann voll steuerpflichtig sein
  5. Prüfpunkt 4: Sozialabgaben auf die Leistung und weniger gesetzliche Rente
  6. Prüfpunkt 5: Produktauswahl, Kosten und Vergütung
  7. Prüfpunkt 6: Begrenzte Gestaltung
  8. Ein Gedankenspiel: Jobwechsel nach vier Jahren
  9. Wie Sie die Fragen an den Arbeitgeber stellen
  10. Zehn Prüfpunkte für die betriebliche BU
  11. Was für die betriebliche Lösung spricht
Das Wichtigste in Kürze
  • Der Arbeitgeber ist Vertragspartner, nicht Sie; bei Entgeltumwandlung bleibt Ihnen die Anwartschaft beim Ausscheiden erhalten (§ 1b Abs. 5 BetrAVG), die Weiterführung beim neuen Arbeitgeber ist aber nicht selbstverständlich.
  • Leistungen aus steuerfrei finanzierten bAV-Beiträgen gelten laut Verbraucherzentrale grundsätzlich als voll einkommensteuerpflichtig; die private BU-Rente wird nur mit dem Ertragsanteil besteuert (bei einer Rente bis zum Endalter nach der Laufzeit, z. B. 23 % bei 22 Jahren, § 55 Abs. 2 EStDV).
  • Die Beitragsfreiheit (steuerfrei bis 8 %, sozialabgabenfrei bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze) vermindert zugleich Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rente.
  • Welche Bedingungen und Kosten gelten, steht im Einzelvertrag; Pauschalurteile zur betrieblichen BU sind nicht möglich. Steuerliche Fragen klärt der Steuerberater.

Die wichtigsten Prüfpunkte einer betrieblichen BU sind die Bindung an den Arbeitgeber als Vertragspartner, die unsichere Fortführung nach einem Jobwechsel, die mögliche volle Besteuerung der Leistung und die Auswahl des Produkts durch den Arbeitgeber. Dem stehen Beitragsvorteile bei Steuer und Sozialabgaben gegenüber. Der Experte legt betriebliche und private BU nebeneinander und zeigt, welche zu Ihnen passt. Stand: Oktober 2026, keine Steuerberatung.

Vorweg: Was wir belegen können – und was nicht

Zu betrieblichen BU-Lösungen liegen uns weniger belastbare Quellen vor als zur privaten BU. Die Verbraucherzentrale beschreibt in ihrem Beitrag zur betrieblichen Gehaltsumwandlung Eigenschaften der betrieblichen Altersversorgung insgesamt; zur Ausgestaltung, Besteuerung oder Sozialabgabenpflicht von BU- und Invaliditätsleistungen macht sie keine gesonderten Angaben. Wir übertragen ihre Aussagen deshalb nur dort, wo sie auf Konstruktionsmerkmale der bAV zielen, und kennzeichnen sie. Alle Gesetzesnormen stammen aus gesetze-im-internet.de (abgerufen 25.10.2026). Steuerliche Aussagen sind keine Steuerberatung.

Wie die betriebliche Absicherung grundsätzlich funktioniert, erklärt die Seite BU über den Arbeitgeber. Hier geht es um das, was dagegen sprechen kann.

Prüfpunkt 1: Der Arbeitgeber ist Vertragspartner

Bei der privaten BU schließen Sie selbst einen Vertrag mit dem Versicherer. Bei der bAV ist der Arbeitgeber der Versprechende: Ihre Rechte richten sich gegen ihn aus der Versorgungszusage, nicht unmittelbar gegen den Versorger, wie die Verbraucherzentrale für die bAV allgemein festhält. Das Betriebsrentengesetz mildert das, indem der Arbeitgeber für zugesagte Leistungen einzustehen hat, auch wenn er einen Versorgungsträger einschaltet (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Im Alltag bedeutet es trotzdem, dass Sie auf Informationen, Bedingungen und Änderungen angewiesen sind, die über den Arbeitgeber laufen. Auskunftsrechte, wie sie Verbraucher bei privaten Verträgen haben, gelten nach der Einschätzung der Verbraucherzentrale bei der bAV nicht in gleicher Weise.

Prüfpunkt 2: Jobwechsel, Kündigung, Elternzeit

Die BU soll Sie jahrzehntelang begleiten, ein Arbeitsverhältnis tut das selten. Das Gesetz schützt dabei die Anwartschaften: Bei Entgeltumwandlung behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Versorgungsfall endet (§ 1b Abs. 5 BetrAVG). Bei Direktversicherungen und Pensionskassen kommen Schutzregeln hinzu: Sie dürfen den Vertrag mit eigenen Beiträgen fortsetzen, und der Arbeitgeber muss Verpfändung, Abtretung und Beleihung ausschließen. Bei arbeitgeberfinanzierter Zusage hängt die Unverfallbarkeit davon ab, dass der Arbeitnehmer das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Zusage mindestens drei Jahre bestand (§ 1b Abs. 1 BetrAVG).

Was das Gesetz nicht regelt, ist die Bequemlichkeit. Die Verbraucherzentrale hält fest, dass der neue Arbeitgeber einen Altvertrag oft nicht übernehmen will und dass es häufig zu einem Neuabschluss mit neuen Abschlusskosten kommt. Bei einer privaten Weiterführung des Altvertrags lohne sich das meist nicht. Für die BU ist das bedeutsam, weil ein neuer Vertrag neue Gesundheitsangaben verlangen kann. Ob und wie das bei Ihrem Vertrag geregelt ist, steht in den Bedingungen.

Was bei Ausscheiden aus dem Betrieb gilt – Gesetzeslage und Praxishinweis. Quelle: § 1b BetrAVG (abgerufen 25.10.2026), Verbraucherzentrale (bAV allgemein, abgerufen 25.10.2026); eigene Zusammenstellung. Stand: Oktober 2026.
FrageGesetzliche RegelPraxishinweis
Bleibt die Anwartschaft erhalten?Bei Entgeltumwandlung ja (§ 1b Abs. 5 BetrAVG)Auch dann prüfen, wie die Leistung später bemessen wird
Kann ich privat weiterzahlen?Recht zur Fortsetzung mit eigenen Beiträgen bei Direktversicherung und PensionskasseRechnet sich laut Verbraucherzentrale meist nicht
Nimmt der neue Arbeitgeber den Vertrag?Keine gesetzliche PflichtOft Neuabschluss mit neuen Kosten
Was gilt bei Arbeitgeber-Finanzierung?Unverfallbarkeit ab Alter 21 und 3 Jahren Zusage (§ 1b Abs. 1 BetrAVG)Fristen beachten

Prüfpunkt 3: Die Leistung kann voll steuerpflichtig sein

Der steuerliche Vorteil der betrieblichen Lösung liegt bei den Beiträgen: Zuwendungen des Arbeitgebers sind bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei, 2026 also bis 8.112 € (8 % der Beitragsbemessungsgrenze). Der Preis dafür folgt später. Leistungen aus Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen unterliegen § 22 Nr. 5 EStG; die dort genannte Besteuerung mit dem Ertragsanteil gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur für Leistungen, die nicht auf steuerlich geförderten oder steuerfrei gestellten Beiträgen beruhen. Die Verbraucherzentrale beschreibt Betriebsrenten daher als grundsätzlich voll einkommensteuerpflichtig. Eine private BU-Rente dagegen wird nur mit dem Ertragsanteil besteuert – bei der üblichen BU-Rente bis zum vereinbarten Endalter nach der Laufzeit (abgekürzte Leibrente, § 55 EStDV), z. B. 21 % bei 20 Jahren Laufzeit (25 Jahre: 26 %, 30 Jahre: 30 %) (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG).

Der Unterschied ist in Euro erheblich, aber vom Einzelfall abhängig. Bei einer Jahresrente von 18.000 € und 22 Jahren Laufzeit (Ertragsanteil 23 %) wären 4.140 € steuerpflichtig; bei voller Besteuerung wären es 18.000 €. Das ist eine Modellrechnung ohne Berücksichtigung von Freibeträgen, Steuersatz und anderen Einkünften. Ob und in welchem Umfang diese Gegenüberstellung für Ihren Vertrag gilt, ist eine Aufgabe für den Steuerberater, und zwar vor Unterschrift, nicht danach. Die Ertragsanteile finden Sie in der Ertragsanteil-Tabelle.

Prüfpunkt 4: Sozialabgaben auf die Leistung und weniger gesetzliche Rente

Zwei Wirkungen auf die Sozialversicherung sollten Sie kennen. Erstens: Die Beitragsfreiheit in der Ansparphase hat ein Gegenstück. Gesetzlich Krankenversicherte zahlen laut Verbraucherzentrale auf Betriebsrenten oberhalb eines Freibetrags den vollen Beitragssatz; bei der Pflegeversicherung ist der Betrag eine Freigrenze. Ob und wie das eine BU-Leistung trifft, haben wir nicht geprüft. Zweitens: Wer Entgelt umwandelt, zahlt bis zur Grenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze keine Sozialversicherungsbeiträge auf diesen Teil (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV) und erwirbt damit weniger Entgeltpunkte. Da sich die Erwerbsminderungsrente aus den Entgeltpunkten ergibt, kann die Umwandlung auch diese Rente mindern. Das ist unsere Folgerung aus den Normen, kein Zitat.

Prüfpunkt 5: Produktauswahl, Kosten und Vergütung

Die Verbraucherzentrale kritisiert für die bAV allgemein, dass der Arbeitgeber das Produkt auswählt und Beschäftigte meist das Angebot des Arbeitgebers oder seines Vermittlers nehmen müssen. Vermittler erhielten Provisionen, weshalb ihre Empfehlungen nach Ansicht der Verbraucherzentralen nicht unabhängig seien; die Produkte seien teils intransparent. Diese Einschätzungen beziehen sich auf bAV im Ganzen, nicht auf BU-Bausteine. Übertragen lässt sich daraus eine Prüffrage: Welche Wahlmöglichkeiten haben Sie? Gibt es Vergleichsangebote? Wie wird der Vermittler vergütet? Zu Vergütungsmodellen im Allgemeinen siehe BU-Beratung.

Prüfpunkt 6: Begrenzte Gestaltung

Die private BU lässt sich weitgehend auf Beruf, Rente und Endalter zuschneiden. Bei einer betrieblichen Lösung sind Leistungshöhe, Dynamik und Bedingungen häufig vom Betriebskonzept vorgegeben. Zudem gelten die Grenzen der steuer- und beitragsfreien Beträge für alle Bausteine der bAV zusammen: Wer seine Betriebsrente schon ausschöpft, hat kaum Spielraum für eine zusätzliche BU-Komponente. Und Beamte sind laut Verbraucherzentrale von der betrieblichen Versorgung ausgeschlossen.

Ein Gedankenspiel: Jobwechsel nach vier Jahren

Ein Beispiel, das ausdrücklich erfunden ist und keine Prognose darstellt: Ein Arbeitnehmer wandelt vier Jahre lang monatlich einen Betrag in eine betriebliche Absicherung um und wechselt dann den Arbeitgeber. Die Anwartschaft bleibt ihm bei Entgeltumwandlung erhalten. Der neue Arbeitgeber bietet jedoch ein anderes Modell an. Der Arbeitnehmer hat nun mehrere Verträge nebeneinander, mit unterschiedlichen Bedingungen, Kosten und Ansprechpartnern. Er muss entscheiden, ob er den alten Vertrag beitragsfrei stellt, mit eigenen Beiträgen fortsetzt oder neue Beiträge in das neue Modell lenkt. Nach vier weiteren Jahren, nach dem nächsten Wechsel, verdoppelt sich das Problem. Wer zusätzlich eine private BU hat, ist davon unberührt, wer sich allein auf die betriebliche verlassen hat, trägt die Zersplitterung.

Dieses Muster ist kein Argument gegen die bAV, aber ein Argument für Planung: Wer plant, länger beim selben Arbeitgeber zu bleiben, trägt dieses Risiko weniger; wer beruflich häufig wechselt, sollte es einkalkulieren.

Wie Sie die Fragen an den Arbeitgeber stellen

Die meisten Antworten stehen in der Versorgungszusage und den Versicherungsbedingungen. Bitten Sie die Personalabteilung schriftlich um beides, bevor Sie umwandeln, und um eine Aufstellung von Leistung, Beitrag, Kosten und Steuer- und Abgabenfolgen. Gute Fragen sind kurz und konkret: Welche BU-Leistung ist zugesagt? Wer trägt das Risiko, wenn der Versorgungsträger ausfällt? Was geschieht bei Ausscheiden? Bitten Sie außerdem den Steuerberater, die Aufstellung gegenzulesen. Wenn der Arbeitgeber keine Unterlagen herausgibt, ist das selbst eine Information, die Sie in die Entscheidung einbeziehen sollten.

Zehn Prüfpunkte für die betriebliche BU

  1. Welcher Durchführungsweg wird genutzt (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds)?
  2. Welche Leistung wird bei Berufsunfähigkeit zugesagt, in welcher Höhe und bis zu welchem Alter?
  3. Wie ist Berufsunfähigkeit definiert, und gilt eine abstrakte Verweisung (§ 172 Abs. 3 VVG)?
  4. Wie wird die Leistung besteuert, und welche Sozialabgaben fallen an?
  5. Was passiert bei Jobwechsel, Kündigung oder Elternzeit?
  6. Gibt es eine Nachversicherungsoption, und gilt sie auch nach dem Ausscheiden?
  7. Welche Kosten enthält der Vertrag, und wie wird der Vermittler vergütet?
  8. Wie wirkt die Umwandlung auf Ihre gesetzliche Rente (Entgeltpunkte) und auf die Erwerbsminderungsrente?
  9. Ersetzt die betriebliche Lösung eine private BU, oder ergänzt sie sie?
  10. Haben Sie die Alternative durchgerechnet, etwa mit dem BU-Beitrags-Schätzer für die private BU?

Was für die betriebliche Lösung spricht

Diese Prüfpunkte heißen nicht, dass die betriebliche BU schlechter ist – sie sind lösbar. Die Beiträge sind in den genannten Grenzen steuer- und sozialabgabenfrei, der Arbeitgeber muss unter den Voraussetzungen des § 1a Abs. 1a BetrAVG einen Zuschuss von 15 % des umgewandelten Entgelts leisten, und für viele Beschäftigte ist die Lösung unkompliziert. Wer ohnehin keine private BU bekäme oder sie nicht bezahlen kann, findet hier einen möglichen Zugang. Der Experte wägt für Sie Beitragsvorteile heute gegen Leistungsregeln später ab; die private BU lässt sich oft gut danebenlegen.

Wer das mit einem Experten durchgehen möchte, kann über unser Partnernetzwerk Angebote für private BU vergleichen lassen und die betriebliche Alternative danebenlegen. Eine erste Zahl für die private Seite liefert der BU-Kosten-Check. Vorab zum Gesamtbild: BU und Steuer.

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Häufige Fragen

Was sind die Nachteile einer betrieblichen BU?

Der Arbeitgeber ist Vertragspartner, die Weiterführung nach einem Jobwechsel ist nicht gesichert, die Leistung kann voll steuerpflichtig sein, auf Betriebsrenten fallen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an, und die Produktauswahl liegt beim Arbeitgeber. Welche davon für Sie gelten, hängt vom Vertrag ab.

Was passiert mit meiner betrieblichen BU, wenn ich den Job wechsle?

Bei Entgeltumwandlung behalten Sie die Anwartschaft (§ 1b Abs. 5 BetrAVG). Eine Weiterführung beim neuen Arbeitgeber ist laut Verbraucherzentrale oft schwierig; häufig kommt es zu einem Neuabschluss mit neuen Abschlusskosten. Eine eigenständige private BU bleibt vom Arbeitgeberwechsel unberührt.

Ist die Leistung aus der betrieblichen BU steuerfrei?

Nein, nicht pauschal. Leistungen aus Pensionskassen und Direktversicherungen fallen unter § 22 Nr. 5 EStG, einschließlich BU-Renten. Die Ertragsanteil-Besteuerung ist nach dem Gesetzeswortlaut auf Leistungen aus nicht steuerlich geförderten Beiträgen zugeschnitten. Die Verbraucherzentrale beschreibt Betriebsrenten allgemein als grundsätzlich voll einkommensteuerpflichtig.

Ist die private BU besser als die betriebliche?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Private BU ist unabhängig vom Arbeitgeber und steuerlich oft vorteilhaft bei der Leistung; betriebliche BU kann bei Beiträgen Steuer- und Abgabenvorteile haben. Wir bewerten keine Tarife und keinen Weg als überlegen.

Kann ich beides haben?

Ja, prinzipiell lassen sich private und betriebliche Absicherung kombinieren. Wie viel Absicherung insgesamt sinnvoll ist, richtet sich nach Ihrem Bedarf; die Versicherer begrenzen die Gesamtrente oft auf 60 bis 70 % des Bruttos (Finanztip, 27.05.2026).

Quellen

  1. Verbraucherzentrale: Betriebliche Gehaltsumwandlung – wann lohnt sich das? – bAV allgemein, nicht BU-spezifisch; abgerufen 25.10.2026
  2. § 1b BetrAVG – Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung – abgerufen 25.10.2026
  3. § 22 EStG – Arten der sonstigen Einkünfte (Ertragsanteil, Leistungen aus bAV) – abgerufen 25.10.2026
  4. § 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen (Nr. 63) – abgerufen 24.10.2026
  5. Finanztip: Was kostet eine Berufsunfähigkeitsversicherung? – Stand 27.05.2026
Redaktion BU-Kosten.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kosten der Berufsunfähigkeitsversicherung (Beitrag nach Beruf, Alter und Rente, Netto und Brutto, Rentenhöhe, Steuer) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versicherungsmakler und kein Versicherer; Beitragswerte sind Ergebnisse unserer Erhebung in Online-Rechnern (24.10.2026) und kein Angebot. Keine Rechts- und keine Steuerberatung. Herausgeber: BU-Kosten.de. BU-Kosten.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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