Rechner

BU-Rente versteuern: Ertragsanteil-Rechner

Private BU-Renten werden nicht in voller Höhe versteuert, sondern nur mit dem Ertragsanteil. Der Rechner bestimmt ihn aus Rentenbeginn und Laufzeit und zeigt, was das in Euro heißt.

Redaktion BU-Kosten.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 6 Min. Lesezeit
Inhalt (5 Abschnitte)
  1. Wie der Ertragsanteil funktioniert
  2. Beispielrechnung: BU-Rente 1.500 € ab 45 bis 67
  3. Drei häufige Konstellationen
  4. Wie Sie das Ergebnis lesen
  5. Was der Ertragsanteil nicht abdeckt
Das Wichtigste in Kürze
  • Private BU-Renten werden nur mit dem Ertragsanteil besteuert; die übliche BU-Rente bis zum Endalter richtet sich nach der Laufzeit (§ 55 Abs. 2 EStDV), die 18 % gelten nur für lebenslange Renten mit Beginn mit 65 oder 66 (§ 22 Nr. 1 Satz 3 EStG).
  • Befristete BU-Renten (bis Endalter) gelten als abgekürzte Leibrente: Der Ertragsanteil richtet sich nach der Laufzeit, z. B. 21 % bei 20, 26 % bei 25 und 30 % bei 30 Jahren (§ 55 Abs. 2 EStDV).
  • Ist der Rentner bei Beginn mindestens so alt wie in der dritten Spalte der Tabelle angegeben, gilt stattdessen die Tabelle der lebenslangen Rente.
  • Für Renten aus Basisrente oder betrieblicher Altersversorgung gelten andere Regeln; die Besteuerung im Einzelfall klärt der Steuerberater.

Eine private BU-Rente wird nur mit dem Ertragsanteil besteuert: Bei der üblichen Rente bis zum Endalter richtet sich der Anteil nach der Laufzeit, z. B. 21 % bei 20 und 26 % bei 25 Jahren (§ 55 Abs. 2 EStDV); die 18 % gelten nur für lebenslange Renten mit Beginn im Alter 65 oder 66 (§ 22 EStG). Der Rechner bestimmt den Anteil für Ihre Rente und zeigt den steuerpflichtigen Betrag:

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Ertragsanteil
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Laufzeit
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Steuerpflichtig pro Jahr
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Steuer pro Jahr (angenommen)
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Rente nach Steuer pro Monat

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Stand 25.10.2026. Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG (lebenslang) bzw. § 55 Abs. 2 EStDV (abgekürzt), Tabellen abgeglichen am 24.10.2026. Gilt für private BU-Renten, nicht für Renten aus Basisrente, Pensionskasse oder Direktversicherung (§ 22 Nr. 5 EStG) und nicht für die gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Die Steuer ist eine Größenordnung ohne Freibeträge und andere Einkünfte – keine Steuerberechnung und keine Steuerberatung.

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  • Ertragsanteil nach Rentenbeginn und Laufzeit
  • Größenordnung der Steuer auf die BU-Rente
  • BU-Kosten-Kompass als PDF

Wie der Ertragsanteil funktioniert

Das Einkommensteuerrecht unterscheidet, was als Einkommen gilt und was Rückfluss eigener Beiträge ist. Bei privaten Renten, die aus versteuertem Geld finanziert wurden, wird deshalb nicht die ganze Zahlung besteuert, sondern nur ein Teil, der den „Ertrag“ darstellen soll – der Ertragsanteil. Er steht in einer Tabelle des Gesetzes. Bei der lebenslangen Leibrente hängt er vom Alter bei Rentenbeginn ab: Beginnt die Rente mit 45 Jahren, sind es 34 %, mit 55 Jahren 26 %, mit 65 oder 66 Jahren 18 % und mit 67 Jahren 17 % (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG).

Bei einer Rente, die nur bis zu einem bestimmten Alter gezahlt wird – dem Endalter der BU –, spricht das Gesetz von einer abgekürzten Leibrente. Dann bestimmt die Laufzeit den Anteil: 10 Jahre ergeben 12 %, 20 Jahre 21 %, 22 Jahre 23 %, 25 Jahre 26 % und 30 Jahre 30 % (§ 55 Abs. 2 EStDV). Es gibt eine Ausnahme: Ist der Rentner bei Rentenbeginn mindestens so alt wie in der dritten Spalte der Tabelle angegeben – bei 22 Jahren Laufzeit zum Beispiel 60 Jahre –, gilt stattdessen die Tabelle der lebenslangen Rente. Die vollständigen Tabellen finden Sie auf der Seite Ertragsanteil-Tabelle.

Beispielrechnung: BU-Rente 1.500 € ab 45 bis 67

Eine Modellrechnung zur Veranschaulichung: Eine Person wird mit 45 Jahren berufsunfähig; die Rente von 1.500 € monatlich wird bis zum Endalter 67 gezahlt. Die Laufzeit beträgt 22 Jahre, der Ertragsanteil nach der Tabelle für abgekürzte Leibrenten 23 %. Weil die Person bei Rentenbeginn erst 45 ist und damit unter dem Grenzalter von 60 Jahren liegt, bleibt es bei dieser Tabelle. Die Jahresrente beträgt 18.000 €, steuerpflichtig sind davon 4.140 €. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 30 % wären das rechnerisch 1.242 € Steuer pro Jahr – die Rente nach Steuer liegt dann bei rund 1.397 € im Monat. In der Praxis fällt die Steuer meist niedriger aus, weil Grundfreibetrag und andere Abzüge den steuerpflichtigen Anteil mindern; der Rechner zeigt deshalb eine Obergrenze der Größenordnung, keinen Steuerbescheid.

Zum Vergleich: Wäre die Rente lebenslang vereinbart, läge der Anteil bei Beginn mit 45 Jahren bei 34 %. Die befristete Rente profitiert also von der kürzeren Laufzeit. Die Ausnahme der dritten Spalte greift erst bei hohem Alter: Bei 7 Jahren Laufzeit nennt sie das Alter 81; wer mit 60 Jahren beginnt, bleibt bei der abgekürzten Tabelle und 8 %.

Ertragsanteil bei BU-Rente bis Endalter 67 nach Alter bei Rentenbeginn (abgekürzte Leibrente). Quelle: § 55 Abs. 2 EStDV, abgeglichen 24.10.2026; Laufzeit = 67 minus Rentenbeginn. Stand: Oktober 2026.
RentenbeginnLaufzeitErtragsanteil
30 Jahre37 Jahre36 %
40 Jahre27 Jahre28 %
45 Jahre22 Jahre23 %
50 Jahre17 Jahre18 %
55 Jahre12 Jahre14 %
60 Jahre7 Jahre8 %

Drei häufige Konstellationen

Die klassische BU-Rente bis 67. Die meisten Verträge zahlen bis zum Endalter, meist 67. Das ist eine abgekürzte Leibrente; die Laufzeit ergibt sich aus Endalter minus Alter bei Rentenbeginn. Je später die Berufsunfähigkeit eintritt, desto kürzer die Laufzeit und desto niedriger der Ertragsanteil: Bei Beginn mit 55 Jahren sind es 12 Jahre und 14 %, bei Beginn mit 60 Jahren 7 Jahre und 8 %. Die kürzere Rente bis 60 oder 65. Auch hier gilt die Laufzeit: Eine Rente von 50 bis 65 hat 15 Jahre Laufzeit und einen Ertragsanteil von 16 %. Die lebenslang vereinbarte Rente. Sie ist bei BU-Verträgen die Ausnahme; hier zählt das Alter bei Rentenbeginn, bei Beginn mit 50 Jahren sind es 30 %.

Wichtig für die Praxis: Der Rechner ordnet automatisch die richtige Tabelle zu und berücksichtigt die Ausnahme der dritten Spalte. Sie müssen nur Rentenbeginn und Leistungsdauer angeben. Der Rentenbeginn ist das Alter, in dem die Rente erstmals gezahlt wird – nicht unbedingt das Alter, in dem die Berufsunfähigkeit eintrat; Verträge können Beginn und Leistung unterschiedlich regeln.

Wie Sie das Ergebnis lesen

Das Ergebnis besteht aus fünf Zahlen. Der Ertragsanteil ist der Prozentsatz aus der Tabelle. Die Laufzeit zeigt, welche Tabelle gegriffen hat. Der steuerpflichtige Betrag ist die Jahresrente mal Ertragsanteil. Die Steuer ist ein Rechenwert aus diesem Betrag und dem von Ihnen gewählten Grenzsteuersatz; sie ist bewusst eine Obergrenze der Größenordnung, weil Grundfreibetrag, Werbungskosten-Pauschale, Sonderausgaben und andere Einkünfte in der Praxis zu niedrigeren Beträgen führen können. Die Rente nach Steuer ist die Jahresrente minus diese Steuer, geteilt durch zwölf. Wer den Grenzsteuersatz nicht kennt, kann sich an den Stufen orientieren oder den Wert auf 0 % stellen, um nur den steuerpflichtigen Betrag zu sehen.

Zur Einordnung der Rentenhöhe hilft der BU-Rentenhöhe-Rechner; was die Rente im Beitrag kostet, zeigt der BU-Beitrags-Schätzer. Die Rechnung gilt für die Rente; für die Beiträge gilt der Absetzen-Rechner.

Was der Ertragsanteil nicht abdeckt

  • Basisrente und betriebliche Altersversorgung: Für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionskassen und Direktversicherungen, einschließlich Berufsunfähigkeits- und Erwerbsminderungsrenten, gilt § 22 Nr. 5 EStG. Wie eine BU-Rente aus diesen Verträgen besteuert wird, klärt ein Steuerberater.
  • Gesetzliche Erwerbsminderungsrente: Sie wird nach anderen Regeln behandelt und ist nicht Gegenstand dieses Rechners.
  • Beiträge: Ob und wie sich die Beiträge steuerlich auswirken, zeigt der Rechner zum Absetzen des BU-Beitrags.
  • Einmalzahlungen und Beitragsrückgewähr: Sie folgen eigenen Regeln und sind nicht Gegenstand dieses Rechners.

Mehr zur Einordnung lesen Sie im Ratgeber BU-Rente versteuern und im Überblick BU und Steuer.

Häufige Fragen

Muss die BU-Rente versteuert werden?

Private BU-Renten sind steuerpflichtig, aber nur mit dem Ertragsanteil. Bei der üblichen BU-Rente bis zum Endalter richtet sich der Anteil nach der Laufzeit, z. B. 23 % bei 22 Jahren (§ 55 Abs. 2 EStDV); die 18 % gelten nur für lebenslange Renten mit Beginn im Alter 65 oder 66 (§ 22 EStG). Freibeträge und der Grundfreibetrag können dazu führen, dass keine Steuer anfällt.

Was ist der Unterschied zwischen lebenslanger und abgekürzter Leibrente?

Die lebenslange Leibrente wird bis zum Tod gezahlt, die abgekürzte nur bis zu einem Endalter. Eine BU-Rente bis 67 ist deshalb eine abgekürzte Leibrente, Tabelle 2 der Rechnung. Bei hohem Alter bei Rentenbeginn gilt trotzdem die Tabelle der lebenslangen Rente.

Gilt das auch für die Basisrente mit BU?

Nicht ohne Weiteres. Für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionskassen und Direktversicherungen gilt § 22 Nr. 5 EStG, nicht der Ertragsanteil für private Renten. Die Einzelheiten klärt ein Steuerberater; der Rechner gilt nur für private BU-Renten.

Wie genau ist die Steuer-Zahl?

Sie ist eine Größenordnung: Der Rechner multipliziert den steuerpflichtigen Betrag mit dem von Ihnen gewählten Grenzsteuersatz. Freibeträge, Werbungskosten-Pauschale, andere Einkünfte und Sozialabgaben berücksichtigt er nicht.

Was passiert mit Renten unter drei Jahren Laufzeit?

Bei einer Laufzeit von einem Jahr beträgt der Ertragsanteil 0 %, bei zwei Jahren 1 % (§ 55 Abs. 2 EStDV). Bei dreijähriger Laufzeit sind es 2 %.

Quellen

  1. § 22 EStG – Arten der sonstigen Einkünfte (Nr. 1 Satz 3 Buchst. a bb) – abgerufen 24.10.2026
  2. § 55 EStDV – Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten – abgerufen 24.10.2026
Redaktion BU-Kosten.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kosten der Berufsunfähigkeitsversicherung (Beitrag nach Beruf, Alter und Rente, Netto und Brutto, Rentenhöhe, Steuer) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versicherungsmakler und kein Versicherer; Beitragswerte sind Ergebnisse unserer Erhebung in Online-Rechnern (24.10.2026) und kein Angebot. Keine Rechts- und keine Steuerberatung. Herausgeber: BU-Kosten.de. BU-Kosten.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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